Häufig gestellte Fragen

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Häufig gestellte Fragen

zur neuen Rahmenordnung für Diplomstudiengänge Psychologie

 

1. Warum ist die Rahmenordnung nicht konsequent auf studienbegleitende Prüfungen ausgerichtet?

Die Rahmenordnung (RO) unterliegt wie alle Rahmenordnungen für Diplomprüfungsordnungen einer Muster-Rahmenordnung aus dem Jahr 2000, als studienbegleitende Prüfungen noch die Ausnahme waren. Grundbegriffe wie der Begriff der Fachprüfung und die allgemeinen Bestimmungen (§1 – 23) waren durch diese Muster-Rahmenordnung verpflichtend vorgegeben. Mehrere Fachkommissionen, die den Versuch unternommen haben, diese Verpflichtungen zu umgehen, sind gescheitert (z.B. Mathematik); die betreffenden Fächer stehen nun ohne RO da mit der Konsequenz, dass jeder einzelne Studiengang akkreditiert werden muss, was mit erheblichen Kosten verbunden ist und die Einheitlichkeit der Ausbildung bedroht. Ein wichtiges Ziel der Fachkommission Psychologie war es, dies zu vermeiden.

Die Fachkommission ist bei ihrer Arbeit von Anfang an davon ausgegangen, eine RO zu entwickeln, die sich auch auf modularisierte, konsequent studienbegleitend geprüfte Studiengänge anwenden lässt; die beiden Beispiele für Diplomstudiengänge im Anhang sind absichtlich so beschrieben.

 

2. Was sind Leistungspunkte?

Leistungspunkte (LP) messen Studienleistungen, nicht Prüfungsleistungen. Der Begriff des LP wurde von der Kultusministerkonferenz im Jahr 2000 definiert (RO, S. 42). Sie sind so normiert, dass 30 LP dem Umfang eines Semesters Vollzeitstudium entsprechen. Daraus und aus dem Umstand, dass 20 Semesterwochenstunden typisch für Diplomstudiengänge in Psychologie sind, ergibt sich die Faustregel, dass eine zweistündige Veranstaltung (Vorlesung incl. Klausur oder Seminar) 3 LP entspricht. Davon kann abgewichen werden, wenn die Veranstaltung besonders arbeitsintensiv ist (z.B. Praktikum oder Oberseminar); dann kann eine zweistündige Veranstaltung durchaus auch 4 LP und eine vierstündige 7 oder 8 LP umfassen. Die Beispiele im Anhang der RO geben einen Eindruck von der praktischen Umsetzung. 30 LP pro Semester (und nicht 20 LP oder 100 LP) wurden deshalb gewählt, weil damit ein LP genau einem Punkt des European Credit Transfer System (ECTS) entspricht, das Studienleistungen international vergleichbar machen soll und sich an der Norm 60 ECTS = 1 Studienjahr orientiert.

 

3. Was ist eine Fachprüfung in studienbegleitend geprüften Studiengängen?

Eine Fachprüfung ist in solchen Studiengängen die Summe aller studienbegleitend erworbenen Prüfungsleistungen. Im Gegensatz zu Studienleistungen sind Prüfungsleistungen immer benotet. Die Note der Fachprüfung ist der (evtl. mit Leistungspunkten gewichtete) Mittelwert der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen. Zusätzlich können für eine Fachprüfung, aber auch für die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung als Ganzes, sog. Prüfungsvorleistungen gefordert werden. Das sind in der Regel nicht benotete Studienleistungen, die lediglich mit bestanden – nicht bestanden bewertet werden. Selbst wenn sie benotet werden sollten, haben diese Noten keinen Einfluss auf die Note der Fachprüfung. Typische Prüfungsvorleistungen für die Diplom-Vorprüfung in Psychologie sind Experimental- und Beobachtungspraktikum, Semesterarbeit oder empirisches Projekt und die Erbringung von Versuchspersonenstunden. Typische Prüfungsvorleistungen für einzelne Fachprüfungen sind z.B. das Absolvieren einer nicht benoteten Übung, ein erfolgreich gehaltenes, nicht benotetes Referat oder die Annahme einer nicht benoteten Literaturübersicht. Prüfungs- und Studienordnungen sollten Prüfungsvorleistungen nutzen, um einen Benotungs-Exzess zu vermeiden.

 

4. Wie wird die Gesamtnote für das Vordiplom bzw. Diplom bestimmt?

Grundsätzlich durch Mittelung der Fachnoten (Vordiplom) bzw. Fachnoten und Diplomarbeitsnote (Diplom), wobei letztere ein besonderes Gewicht haben soll; die genaue Gewichtung der Fachnoten und der Diplomarbeit wird den einzelnen Prüfungsordnungen überlassen (vgl. § 9). Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (z.B. Allgemeiner Psychologie, Allgemeine Methoden der Psychologie und Grundlagen der Diagnostik, Spezielle Methoden der Psychologie), sollte die entsprechende Fachnote mindestens doppelt gewichtet werden. Auch ist es naheliegend, die Einzelnoten (incl. Diplomarbeitsnote) mit den zugehörigen Leistungspunkten zu gewichten, wobei die Diplomarbeit dem Umfang eines Semesters entspricht, also 30 LP. Bei den Fachnoten muss entschieden werden, ob zu ihrer Gewichtung die LP aller zugehörigen Studienleistungen (Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen) oder nur die benoteten Prüfungsleistungen herangezogen werden sollen. Bei der letzteren Variante muss darauf geachtet werden, dass dies nicht zu Verzerrungen der Gewichte der einzelnen Fächer in der Gesamtleistung führt, weil einige Fächer ihren Einfluss durch Prüfungsvorleistungen schmälern, andere dagegen nicht. Das Argument, dass Prüfungsvorleistungen für eine Fachprüfung die Reliabilität ihrer Note schmälern, weil nicht alle Studienleistungen benotet werden, trifft nicht zu, weil ein geringerer benoteter Leistungsumfang durch eine intensivere, auch zeitaufwändigere Prüfung für die benoteten Leistungen kompensiert werden kann. Da die RO die Prüfungsform weitestgehend ungeregelt lässt, ist hier durchaus Spielraum vorhanden. Insgesamt spricht vieles dafür, Fachnoten nach der ersten Variante zu gewichten, also nach den zugeordneten Studienleistungen (ob benotet oder nicht), wenn gesichert ist, dass Fachnoten mit ähnlichem Gewicht ähnlich intensiv geprüft werden.

 

5. Welche Prüfungsformen lässt die RO zu?

Alle, wobei lediglich bei Multiple Choice Prüfungen der Sinn dieses Verfahrens besonders begründet werden soll (die hierfür gegebene Begründung in den Erläuterungen [RO, S. 35] stammt übrigens nicht von den Fachvertretern in der Kommission, sondern wie alle Erläuterungen zum allgemeinen Teil der RO von der Juristin der KMK). Dies erlaubt es, innerhalb desselben Studiengangs viele verschiedene Prüfungsformen (mündlich, Klausur offene Antworten, Multiple Choice, Hausarbeiten etc.) einzuführen; dieser Spielraum sollte auch genutzt werden, da es große interindividuelle Unterschiede in der Präferenz von Prüfungsformen gibt und sich so zumindest auf der Ebene der (Vor)Diploms-Gesamtnote individuelle Benachteiligungen auch ohne individuelle Wahlfreiheit der Studierenden für eine Prüfungsform vermeiden lassen.

 

6. Die RO regelt die Wiederholung von Fachprüfungen; was ergibt sich daraus für studienbegleitende Prüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen?

Der § 13(2) regelt die Wiederholbarkeit selbst bestandener Prüfungsleistungen leider nicht eindeutig. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, in den einzelnen Prüfungsordnungen unmissverständlich festzulegen, welche Wiederholungsregeln für die einzelnen Prüfungsleistungen einer Fachprüfung bestehen, die sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt. Eine solche Regelung könnte z.B. so aussehen:

\“(1) Nicht bestandene Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, gilt Absatz 1 auch für alle einzelnen Prüfungsleistungen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist.\“

Darüber hinaus können die Hochschulprüfungsordnungen vorsehen, dass einzelne, nicht mit mindestens “ausreichend” (4,0) bewertete Prüfungsleistungen zu wiederholen sind (vgl. § 13 (2)). Nach Meinung der Kommission sollte dies zumindest für die Fächer mit hoher LP-Zahl wie Allgemeine Psychologie, Allgemeine Methoden der Psychologie und Grundlagen der Diagnostik und Spezielle Methoden der Psychologie gelten, um zu verhindern, dass eine nicht ausreichende Prüfungsleistung für ein wichtiges Teilgebiet des jeweiligen Faches durch eine zweite Prüfungsleistung kompensiert werden kann. Die Kommission hat sich auch mit der Möglichkeit von Freischussregelungen (RO, S. 14) bei studienbegleitenden Prüfungen beschäftigt. Sie rät dringend von solchen Regelungen ab, weil hierzu ein hochkompliziertes Regelwerk erforderlich ist, das mangels Erfahrungen zumindest derzeit in seinen Konsequenzen kaum zu überschauen ist.

 

7. Warum ist in den Beispiel-Studiengängen im Anhang das Berufspraktikum nicht mit Leistungspunkten bewertet?

Damit soll gezeigt werden, dass dies laut RO nicht notwendig ist, auch wenn länderspezifische Regelungen eine Bewertung mit Leistungspunkten erzwingen können. Dann wären z.B. für ein dreimonatiges Berufspraktikum 15 LP anzusetzen. Dies würde den Umfang des Hauptstudiums gegenüber der früheren RO deutlich mindern, da die dort zu erwerbenden 150 LP (incl. 30 LP Diplomarbeit) bei Einhaltung einer Regelstudienzeit von 9 Semestern eine feststehende Größe sind. Die RO lässt bei einem mindestens 6monatigen integrierten Berufspraktikum zwar eine Regelstudienzeit von 10 Semestern zu, so dass in diesem Fall das Praktikum problemlos mit 30 LP bewertet werden könnte, aber dies dürfte zur Zeit in den meisten Bundesländern nicht durchsetzbar sein.

Dem Argument, das Berufspraktikum müsse wie Studienleistungen mit LP bewertet werden, kann entgegen gehalten werden, dass das Hauptstudium primär anwendungsorientiert ist und das Berufspraktikum deshalb lediglich aus einer Übung dieser Kenntnisse besteht. Deshalb sind die LP für das Berufspraktikum implizit in den LP für die anwendungsorientierten Bestandteile des Hauptstudiums berücksichtigt.

 

8. Warum sollen nichtexperimentelle empirische Diplomarbeiten kürzer dauern als experimentelle?

Die im Falle der Psychologie sinnvollere Regelung, dass empirische Diplomarbeiten generell 9 Monate dauern können, ließ sich nicht durchsetzen, weil die KMK hier sehr rigide auf die Einhaltung einer Sechsmonatsfrist pocht und lediglich bei experimentellen Arbeiten eine Verlängerung auf 9 Monate zulässt. Der Begriff der experimentellen Arbeit stammt hierbei aus den klassischen Naturwissenschaften; der Begriff \“empirisch\“ umfasst auch theoretisch kaum motivierte Meinungsumfragen. Die Kommission hat hierzu auf S. 41 Erläuterungen gegeben derart, dass in der Psychologie quasiexperimentelle Arbeiten (z.B. solche mit korrelativem Design) im Begriff der experimentellen Arbeit eingeschlossen sind und letztlich der örtliche Prüfungsausschuss festlegen möge, was unter einer experimentellen Diplomarbeit zu verstehen ist. Nach Ansicht der Kommission erfüllen psychologische Diplomarbeiten in der Regel das experimentelle Kriterium.

 

9. Warum wurden diagnostische Anteile ins Grundstudium vorverlagert?

Dies wird von vielen Fachvertretern schon lange gefordert und mancherorts an der RO vorbei bereits praktiziert. So können jetzt alle Anwendungsfächer bereits im 5. Semester auf einem Basiswissen in Diagnostik aufbauen. Auch den Studierenden kommt dies entgegen, weil so einige Anwendungsfragestellungen ins Grundstudium vorverlagert werden können, die von vielen dort schmerzlich vermisst werden. Die Institute sollten darauf achten, dass der diagnostische Anteil im Grundstudium sich nicht nur auf Testtheorie beschränkt, sondern im Mittelpunkt die Diagnostik des Einzelfalls steht.

 

10. Warum wurden die Prüfungen in Allgemeine Psychologie I und II und Methoden und Diagnostik zusammengelegt?

Diese Zusammenlegung war notwendig, weil die Muster-Rahmenordnung nur 4 Fachprüfungen für Grund- und Hauptstudium fordert. Dies ließ sich aber in der Praxis nicht umsetzen, so dass in der Zwischenzeit bis zu 8 Fachprüfungen ermöglicht wurden. An diese Grenze ist die Kommission gegangen, durfte aber nicht alle Prüfungen inhaltlich festgelegen, weil den Hochschulen Spielraum für Profilbildung bleiben musste (Die Kommission war mit der Erstellung einer Rahmenordnung beauftragt, nicht mit der Erstellung einer Prüfungsordnung). Deshalb mussten einige Fachprüfungen zusammengelegt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Zusammenlegungen im Rahmen der Profilbildung lokal noch einmal reflektiert werden sollten, und hat durch die Spezifikation von jeweils zwei Prüfungsleistungen auch die argumentative Grundlage für eine Verankerung dieser Prüfungsleistungen ähnlich dem Status von Fachprüfungen geliefert.

Bewusst war der Kommission auch die Gefahr einer Dominierung der Methoden durch Diagnostik im Hauptstudium und der Diagnostik durch Methoden im Grundstudium dann, wenn die Lehre personell nach Grund- und Hauptstudium getrennt zugeordnet würde. Wir hoffen aber, dass ganz im Gegenteil die Chance genutzt wird, Methoden bzw. Diagnostik durch dieselbe(n) Person(en) im Grund- und Hauptstudium anzubieten und die Lehre in Methoden und Diagnostik eng aufeinander abzustimmen (z.B. was die jeweiligen testtheoretischen Anteile angeht). Die Kommission möchte auch auf die Möglichkeit hinweisen, im Rahmen eines Projektstudiums im Hauptstudium methodische und diagnostische Fragestellungen auf natürliche Weise zu verbinden und so Anteile beider Fächer durch dieselbe Veranstaltung abzudecken.

Bei der redaktionellen Überarbeitung der RO durch das Sekretariat der KMK hat sich ein fataler Auslassungsfehler eingeschlichen, den wir übersehen haben und den die Fachgruppe Methoden leider erst dann entdeckte, als die RO bereits die Hürde der HRK genommen hatte und unterschriftsreif auf dem Tisch der KMK lag. Eine Rücknahme der RO hätte das Aus bedeutet, weil sich die zuständige gemeinsame Kommission aus HRK und KMK bereits aufgelöst hatte. In Absprache mit dem Vorstand der DGPs haben wir deshalb diesen Fehler in der RO toleriert. Der Fehler besteht darin, dass der Zusatz \“...bestehen jeweils aus mindestens zwei Prüfungsleistungen\“, der sich in § 26 auf die Prüfungen in Allgemeiner Psychologie und Allgemeine Methoden der Psychologie und Grundlagen der Diagnostik bezieht, auch für § 28 (1)c vorgesehen war, wo er sich auf die Prüfung in Spezielle Methoden der Psychologie (Diagnostik, Evaluation, Forschungsmethoden) beziehen sollte. Das wird auch aus der Fachbeschreibung auf S. 55 der RO deutlich, wo ausdrücklich zwei Prüfungsleistungen für dieses Fach gefordert werden. Es besteht also eine unbeabsichtigte offenkundige Diskrepanz zwischen § 26 und § 28, die nicht so interpretiert werden kann, dass das Methoden-Diagnostik-Fach im Hauptstudium homogener sei als im Grundstudium. Das würde nicht der Realität entsprechen und würde auch nicht den Fachbeschreibungen entsprechen. Insbesondere sollte nicht die Meinung entstehen, die Kommission sei der Auffassung, dass Methoden und Diagnostik im Hauptstudium eher als im Grundstudium durch dieselben Personen gelehrt werden können. Wir sehen hier ganz im Gegenteil eine völlige Symmetrie zwischen Grund- und Hauptstudium.

Es handelt sich hier um ein Problem, das sich auf mögliche Fehlinterpretationen durch fachunkundige Ministerien bezieht. Für die Prüfungsgestaltung ist dieser Fehler irrelevant, weil der Mindestumfang des Methoden-Diagnostik-Fachs im Hauptstudium mit 18 LP (also ca. 12 Semesterwochenstunden) so groß ist, dass dieses Fach in modularisierten, studienbegleitend geprüften Studiengängen nicht durch ein Modul abgedeckt werden kann, wodurch bereits Teilprüfungen erzwungen werden.

 

11. Wo ist die Intervention geblieben?

In der langen Diskussion um die RO hat sich nie eine Stimme vernehmen lassen, die dieses Kunstprodukt der früheren RO verteidigt hätte. Die Kommission war einhellig der Auffassung, dass Interventionsmethoden viel besser als integrale Bestandteile der Anwendungs- und Vertiefungsfächer aufgehoben sind, und diese Meinung teilten auch die entsprechenden Fachgruppen.

 

12. Warum ist § 28 so kompliziert formuliert? Geht es nicht auch einfacher?

Nein. Die Kommission hat hier lange um die genaue Formulierung gerungen, weil wir das Hauptstudium erheblich flexibilisieren wollten, andererseits aber eine gewisse Vergleichbarkeit der Ausbildung im Hauptstudium sichern wollten, um das Berufsbild des Diplom-Psychologen nicht zu verwässern, und zudem Grundlagenanteilen auch im Hauptstudium einen gewissen Stellenwert einräumen wollten. Schwierigkeiten ergaben sich auch daraus, dass eine RO sich nur auf die Gestaltung von Prüfungen beziehen soll, nicht aber auf die Gestaltung von Studiengängen oder das vorzuhaltende Lehrangebot. Deshalb hier noch einmal im Klartext, was § 28 für die Gestaltung des Hauptstudiums bedeutet.

 

(1) Im 5. und 6. Semester sollten mindestens drei Anwendungsfächer in Form vergleichsweise kleiner Basisfächer und zumindest die diagnostischen Anteile des Diagnostik-Methoden-Fachs, evtl. auch Forschungsmethoden und/oder Evaluation, angeboten werden. Es können z.B. Klinische Psychologie und AO-Psychologie angeboten werden, wobei die Profilierung des Instituts in dieser Phase des Hauptstudiums in einem weitere-n Angebot besteht: Pädagogische Psychologie wie bisher und/oder beliebige weitere psychologische Fächer. Die Studierenden wählen aus diesem Angebot 2 Fächer. Sie können also Klinische Psychologie oder AO-Psychologie abwählen. Positiv formuliert können neue Kombinationen entstehen wie z.B. Klinische Psychologie und Rechtspsychologie (als Basisfach!) oder AO-Psychologie und Gesundheitspsychologie (als Basisfach!). Selbstverständlich könnte das Angebot auch aus Klinischer und Pädagogischer Psychologie oder AO-Psychologie und Pädagogischer Psychologie, jeweils ergänzt durch ein weiteres Anwendungsfach, bestehen. Die Kommission möchte durch eine Verpflichtung auf ein Angebot von mindestens drei Anwendungsfächern sicher stellen, dass psychologische Institute auch in Zukunft die Breite des Faches repräsentieren und über das hierfür notwendige Personal verfügen. Es wäre fachpolitisch höchst kontraproduktiv, wenn Prüfungsordnungen nur noch zwei Anwendungsfächer vorsehen sollten.

 

(2) Im 7.+8. Semester schließt sich eine Vertiefungsphase an, in der 2 Vertiefungen oder überhaupt nur noch eine \“doppelte Vertiefung\“ studiert wird, evtl. ergänzt durch Methodenanteile. Zumindest größere Institute sollten mehr als 2 Vertiefungen anbieten, um den Studierenden eine Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Das ist die größte Abweichung vom bisherigen Diplomstudium, denn schon die Vertiefungen sind mit den ihnen zugeordneten Basisfächern, auf denen sie aufbauen können, umfangreicher als die bisherigen Anwendungsfächer; erst recht gilt das für doppelte Vertiefungen. Im Prinzip ist es möglich, zwei volle Semester Klinische Psychologie und Psychotherapie plus Basisfach Klinische Psychologie oder zwei volle Semester AO-Psychologie plus Basisfach AO-Psychologie zu studieren. Eine doppelte Vertiefung in Klinischer Psychologie und Psychotherapie eröffnet die Möglichkeit, den theoretischen Anteil der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten voll und ganz an die Universität zurückzuholen. Diese Möglichkeit ist von der Kommission auch so beabsichtigt. Institute können sich aber auch durch das Angebot neuer, gut aufeinander abgestimmter Kombinationsmöglichkeiten von Basis- und Vertiefungsfächern profilieren. An dieser Stelle gibt es nahezu unbegrenzte Möglichkeiten für die Profilbildung.

 

(3) Interdisziplinäre Anteile können einerseits in Form zusätzlicher Fächer gemäß § 28 (2), andererseits aber auch im Rahmen der Vertiefungen in das Studium integriert werden. Vertiefungen können durchaus nichtpsychologische Anteile enthalten (z.B. ein betriebswirtschaftliches Modul im Rahmen einer AO-Vertiefung), müssen aber natürlich primär psychologisch ausgerichtet sein. Dadurch kann der Nebenfachanteil insgesamt erweitert werden.

 

(4) Forschungsvertiefungen der bisherigen Form gibt es nicht mehr. § 28 (1)b eröffnet jedoch die Möglichkeit, eine primär grundlagenbezogene Vertiefung mit einer primär anwendungsbezogenen Vertiefung zu verbinden. Derartige grundlagenorientierte Vertiefungen (z.B. Kognitionspsychologie) gehen erheblich über die bisherigen Forschungsvertiefungen hinaus. Andererseits verhindert § 28(1)b aus guten Gründen den Fall, dass Studierende Anwendungsfächer lediglich in Form von zwei Basisfächern studieren und sich dann nur noch grundlagenorientiert weiterbilden. Für grundlagenorientierte doppelte Vertiefungen (z.B. Kognitionswissenschaft) bedeutet dies, dass sie wesentliche anwendungsbezogene Anteile enthalten müssen, wobei \“wesentliche Anteile\“ im Verständnis der Kommission etwa ein Viertel des Gesamtumfangs der Vertiefung umfassen (vgl. auch die ausführlichen Erläuterungen in der RO zu § 28).

 

13. Und was ist, wenn aufgrund europäischer Vereinheitlichung ein Bachelor/Master-Studiengang für Psychologie nach einem 6+4-Semester-Modell vorgeschrieben wird?

Die Kommission hat dies von Anfang an bedacht. Sie hat darauf geachtet, dass die RO weitestgehend konform mit einem 6+4 Bachelor/Master-Studiengang ist. Man nehme die ersten 6 Semester des Diplomstudiengangs, weise Anteile als berufsqualifizierend aus und integriere eine kleine Bachelor-Abschlussarbeit ins 6. Semester; dann wird nach 6 Semestern ein Bachelor kumulativ erworben. Das Vertiefungsstudium, 6 Monate Berufspraktikum und 6 Monate Diplomarbeit entsprechen einem Masterprogramm. So lässt sich ein RO-konformer Studiengang zu einem Bachelor/Master-Studiengang umwidmen. Wir vermuten und erwarten, dass künftige Akkreditierungen von Bachelor/Master-Studiengängen in Psychologie sich an den in der neuen RO formulierten Standards orientieren werden.

 

Jens B. Asendorpf

Reinhold Kliegl