Fachgruppenordnung

Ordnung der Fachgruppe Allgemeine Psychologie (Stand Juli 2014)

§ 1 Name

Die Fachgruppe führt die Bezeichnung »Fachgruppe Allgemeine Psychologie in der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V.«

§ 2 Aufgaben

Die Fachgruppe verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs). Diese sind die in den §§ 2 und 15 (1) der Satzung der DGPs genannten Ziele und Aufgaben jeweils im Bereich der Allgemeinen Psychologie, insbesondere Ausrichtung von Fachtagungen, Förderung der Forschung, Planung und Bewertung von Ausbildungsprogrammen und Postgraduiertenstudien, Förderung der interdisziplinären und internationalen Zusammenarbeit sowie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 3 Fachgruppenmitgliedschaft

1.    1. Die Mitglieder der Fachgruppe sind ordentliche, assoziierte und studentische Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. Mitglieder erlangen die Zugehörigkeit zur Fachgruppe durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGPs (Schatzmeister/ Schatzmeisterin) sowie durch die Zahlung des Beitragszuschlags für die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe.
2.    2. Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe wird beendet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGPs, durch Nichtentrichtung des Beitragszuschlages für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe während der letzten drei Jahre oder gemäß § 6 der Satzung der DGPs.
§ 4 Ehrengerichtliches Verfahren

Ehrengerichtliches Verfahren regelt § 18 der Satzung der DGPs.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag zur Fachgruppe besteht in einem Beitragszuschlag, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig ist und binnen 6 Monaten an den Schatzmeister/ die Schatzmeisterin der DGPs abgeführt werden muss.
(2) Der Vorstand der DGPs kann einzelne Mitglieder der Fachgruppe aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt von der Zahlung des Beitragszuschlages für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe ganz oder teilweise befreien.
(3) Das Übrige regelt § 17 der Satzung der DGPs.

§ 6 Fachgruppenleitung

(1) Die Aktivitäten der Fachgruppe werden durch die Fachgruppenleitung koordiniert, die sich aus dem Sprecher/ der Sprecherin, dem Beisitzer/ der Beisitzerin und dem Kassenwart/ der Kassenwärtin zusammensetzt. Ferner ist eine Jungmitgliedervertreterin bzw. ein Jungmitgliedervertreter sowie optional eine stellvertretende Jungmitgliedervertreterin bzw. ein stellvertretender Jungmitgliedervertreter Mitglied der Fachgruppenleitung. Von den Mitgliedern der Fachgruppenleitung können sowohl die Jungmitgliedervertreterin bzw. der Jungmitgliedervertreter, die stellvertretende Jungmitgliedervertreterin bzw. der stellvertretende Jungmitgliedervertreter als auch entweder die Beisitzerin bzw. der Beisitzer oder die Kassenwartin bzw. der Kassenwart assoziierte Mitglieder sein.
(2) Die Amtszeit der Fachgruppenleitung endet mit der Wahl einer neuen Fachgruppenleitung. Dazu hat die Fachgruppenleitung etwa zwei Jahre nach Beginn ihrer mtszeit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Monaten nach Amtsantritt Wahlen durchzuführen. Näheres regeln §§ 9 und 10.
(3) Scheidet ein Mitglied der Fachgruppenleitung während der Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Mitglieder der Fachgruppenleitung das Recht, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu kooptieren. Die Rechte des Sprechers/ der Sprecherin können an kooptierte Mitglieder nicht übertragen werden.
(4) Die Fachgruppenleitung kann zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder der Fachgruppe beratend hinzuziehen und diese auch mit Sonderaufgaben betreuen.

§ 7 Einberufung der Fachgruppenversammlung

(1) Die Fachgruppenversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre von der Fachgruppenleitung einberufen.
(2) Die Einberufung der Fachgruppenversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Fachgruppenversammlung per e-mail, per Telefax oder per Post versendet werden. Diese Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
(3) Vorschläge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor Beginn der Fachgruppenversammlung der Fachgruppenleitung schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus

(1) Eine Fachgruppenversammlung kann dann die endgültige Tagesordnung festsetzen, zu den in der vorläufigen Tagesordnung nach § 7 Abs. (2) Satz 3 und in eventuellen Schreiben nach § 7 Abs. (3) bezeichneten Gegenständen Beschlüsse fassen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Fachgruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichungen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung sind in §§ 15 und 16 geregelt.
(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4) Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 9 Wahlen

(1) Die Fachgruppenleitung wird durch Briefwahl gewählt. Die Wahlen werden in der Regel alle zwei Jahre unmittelbar vor der gemäß § 7 stattfindenden regelmäßigen Fachgruppenversammlung abgehalten.
(2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Fachgruppe. Für die Wahl des Jungmitgliedervertreters/ der Jungmitgliedervertreterin und des stellvertretenden Jungmitgliedervertreters/ der stellvertretenden Jungmitgliedervertreterin sind zusätzlich die assoziierten Mitglieder wahlberechtigt.
(3) Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten für ein Amt ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.
(4) Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Abweichend vom Absatz 2 kann über die Zusammensetzung der Gruppe der potentiellen Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer gemeinsam in Form einer Listenwahl abgestimmt werden.
(6) Näheres regelt § 10.

§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

(1) Die Wahlen gemäß § 9 werden durch einen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Er ist dabei nicht an Beschlüsse der Fachgruppenleitung gebunden und nur der Fachgruppenversammlung verantwortlich.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der Fachgruppe. Sie dürfen nicht der Fachgruppenleitung angehören und sollen für keines der zur Wahl stehenden Ämter kandidieren. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Er oder sie übt die Funktion des Wahlleiters aus.
(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie bis zu drei stellvertretende Fachgruppenmitglieder werden rechtzeitig durch die Fachgruppenleitung bestellt. Sie bleiben bis zum Abschluss der betreffenden Wahlen im Amt.
(4) Der Wahlausschuss ruft rechtzeitig alle wahlberechtigten Mitglieder der Fachgruppe auf, bis zu einem bestimmten Termin schriftlich mögliche Kandidaten und Kandidatinnen für die zur Wahl stehenden Ämter vorzuschlagen. Der Wahlausschuss bemüht sich außerdem selber, geeignete Personen für eine Kandidatur zu gewinnen.
(5) Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Vorschlagsfrist für jedes Amt eine Liste von höchstens vier kandidierenden Personen zusammen. Darunter soll auch jeweils die von den Fachgruppenmitgliedern am häufigsten vorgeschlagene Person sein, falls sie zur Kandidatur bereit ist. Ergebnisse der Fachgruppenmitgliederbefragung dürfen nicht bekannt gegeben werden und dürfen auch nicht aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein.
(6) Die Wahlunterlagen werden spätestens sechs Wochen vor der einberufenen regelmäßigen Fachgruppenversammlung verschickt. Ihnen sollen Darstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu ihrer Person und ihrem Programm beigefügt werden. Es wird ein Termin bestimmt, bis zu dem ausgefüllte Stimmzettel beim Wahlleiter eingegangen sein müssen, um gültig zu sein. Dieser Wahltermin darf frühestens sechs Wochen nach Absendung der Wahlunterlagen liegen. Er soll spätestens der Tag vor Beginn der regelmäßigen Fachgruppenversammlung sein.
(7) Die Wahlunterlagen umfassen die Stimmzettel, mindestens einen Wahlumschlag sowie einen Wahlschein oder einen Wahlbriefumschlag, der zur Prüfung der Wahlberechtigung geeignet ist. Zusätzlich zur postalischen Rücksendung an den Wahlausschuss kann eine Abgabe am Ort der Fachgruppenversammlung ermöglicht werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Fachgruppenleitung elektronische Formen der Stimmabgabe vorsehen, falls dadurch Wahlzwecke und -grundsätze nicht beeinträchtigt werden.
(9) Der Wahlausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung gemäß § 12 Abs. 2. Er gibt das Ergebnis in der Regel auf der Fachgruppenversammlung bekannt.

§ 11 Protokolle

(1) Über die Beschlüsse auf Fachgruppenversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin sowie zwei weiteren Mitgliedern, die an der Fachgruppenversammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.
(2) Die Fachgruppenleitung führt auf ihren Sitzungen Protokolle.
(3) Die Protokolle gemäß den Absätzen (1) und (2) werden dem Vorstand der DGPs zugeleitet.

§ 12 Ergebnisfeststellungen bei schriftlichen Verfahren

(1) Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen werden vom Beisitzer/ von der Beisitzerin in Gegenwart von zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern festgestellt und in einem Protokoll niedergelegt, das vom Beisitzer/ von der Beisitzerin und den bei der Feststellung zusätzlich anwesenden ordentlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(2) Bei der Feststellung des Ergebnisses von Briefwahlen ist entsprechend zu verfahren, wobei an die Stelle des Beisitzers/ der Beisitzerin der Wahlleiter/ die Wahlleiterin tritt.
§ 13 Fachtagung Allgemeine Psychologie

(1) Die Fachgruppe Allgemeine Psychologie hält Tagungen ab. Sie sollen mit dem Kongreß der DGPs sowie der Tagung experimentell arbeitender Psychologen abgestimmt sein.
(2) Die Tagung kann durch einen Bericht dokumentiert werden, der von der Tagungsveranstalterin bzw. vom Tagungsveranstalter herausgebracht wird. Die Fachgruppenleitung kann zur Finanzierung von Tagungen einen Zuschuss aus der Kasse der Fachgruppe gewähren.
(3) Die Fachgruppenleitung informiert den Vorstand und die Leitungen der anderen Fachgruppen über die Tagungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und versendet an sie ihre Mitteilungen.

§ 14 Finanzielle Organisation

(1) Der Fachgruppe werden gem. § 15(7) der Satzung der DGPs zur Finanzierung ihrer Aktivitäten von der Gesellschaft Pauschalbeträge zur Verfügung gestellt, deren Höhe sich an der Summe der Beitragszuschläge für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe orientiert.
(2) Die Finanzen der Fachgruppe werden vom Kassenwart/ von der Kassenwartin der Fachgruppe verwaltet.
(3) Die Fachgruppenkasse enthält Pauschalbeträge gemäß (1), Zuwendungen in Form von Spenden, die der Fachgruppe gewidmet sind und Tagungsgebühren, die bei Fachtagungen erhoben werden.
(4) Das Vermögen der Fachgruppe und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Fachgruppenversammlung bestimmt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen, die die Richtigkeit des vom Kassenwart/ von der Kassenwartin vorzulegenden Berichtes überprüfen. Der Kassenbericht des Kassenwartes/ der Kassenwartin, der Bericht der Kassenprüfer/ der Kassenprüferinnen der Fachgruppe, die detaillierte Abrechnung über die gemäß (3) vorhandenen Mittel sind alle zwei Jahre dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin vorzulegen, der/die diese Unterlagen für die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen der DGPs bereithalten muss.

§ 15 Änderung der Ordnung

(1) Satzungsänderungen können abweichend von § 8 Absatz (2) nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20% aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.
(2) Bei Anwesenheit von weniger als 20% aller ordentlichen Mitglieder kann eine Fachgruppenversammlung Vorschläge über Satzungsänderungen beschließen. Die Mitglieder bekommen diese Vorschläge im Wortlaut zugesandt und können durch Rücksendung eines ausgefüllten Abstimmungsbogens zu jedem der Vorschläge Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung kundtun.
(3) Ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ist bestätigt, wenn dreißig Tage nach Versenden der Abstimmungsunterlagen ausgefüllte Abstimmungsbögen von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eingegangen sind und wenn er dabei mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Änderung der Ordnung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der DGPs.

§ 16 Auflösung

Fachgruppen werden jeweils für 10 Jahre gebildet. Die Auflösung einer Fachgruppe innerhalb der 10 Jahresperiode kann auf Vorschlag der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Fachgruppe oder des Vorstands der DGPs durch die Mitgliederversammlung der DGPs vollzogen werden.