In die DGPs kann als ein ordentliches Mitglied, als ein assoziiertes Mitglied oder als ein studentisches Mitglied aufgenommen werden, wer von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen zur Aufnahme vorgeschlagen wird und eine wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie oder ihrer Nachbarfächer nachweist. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds, assoziierten Mitglieds, studentischen, institutionellen Mitglieds oder fördernden Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig einem Aufnahmevorschlag zugestimmt hat.
Ordentliches Mitglied: Um ordentliches Mitglied zu werden, gilt die wissenschaftliche Qualifikation als nachgewiesen, wenn der Doktorgrad einer Universität oder sonstigen Hochschule erworben wurde und wenn neben der Dissertation mindestens eine weitere wissenschaftliche Publikation vorliegt. Hierzu geben Sie bitte den Titel ihrer Dissertation an. Zusätzlich zur Dissertation, die als Einzelarbeit oder als publikationsbasierte Dissertation vorliegen kann, muss mindestens eine weitere wissenschaftliche Publikation ausgewiesen sein. Dabei soll es sich um mindestens einen Beitrag handeln, der in Form eines Artikels in einer anerkannten Fachzeitschrift, in einer Monographie oder in einem wissenschaftlichen Sammelband erschienen ist und sich nachweislich mindestens „im Druck“ befindet (bitte in jedem Fall die Seitenzahlen angeben). Publikationen, die in direktem Zusammenhang mit einer Dissertation stehen, werden dabei nicht eingerechnet. In der Regel sind damit Publikationen gemeint, die genau die Studien (oder: Analysen großer Datensätze; Simulationen; Überblicksdarstellungen; Theorieerörterungen) darstellen, die zur Dissertation gehörten.
Assoziiertes Mitglied: Wer die Erfordernisse einer wissenschaftlichen Qualifikation nicht oder noch nicht erfüllt, kann assoziiertes Mitglied werden, wenn als wissenschaftliche Qualifikation das Diplom, der Master of Science oder ein äquivalenter Abschluss in Psychologie oder - z. B. im Falle eines Nachbarfaches der Psychologie - ein vergleichbarer Hochschulabschluss erworben wurde. Assoziierte Mitglieder müssen an postgradualen Promotionsprogrammen, Forschungsprojekten, forschungsrelevanter Praxis, Anwendung von psychologischen Forschungsergebnissen oder interdisziplinären Beiträgen zur psychologischen Forschung beteiligt sein. Antragstellende ohne ein Diplom oder einen M. Sc. in Psychologie fügen bitte ein Transcript of Records ihres Studiengangs bei sowie eine Bescheinigung einer Äquivalenzprüfung, einen Nachweis über eine mindestens zweijährige Mitarbeit in einem wissenschaftlichen Projekt in der Psychologie oder einen Nachweis über eine Beteiligung an einer wissenschaftlichen Publikation im Bereich der Psychologie.
Studentisches Mitglied: Studierende in Master of Science-Studiengängen der Psychologie oder äquivalenten Studiengängen können studentische Mitglieder werden. Antragstellende ohne einen Abschluss in Psychologie, fügen bitte ein Transcript of Records ihres Studiengangs bei.
Allgemeine Hinweise: Bitte laden Sie das unten stehende PDF-Formular für die Bürgen herunter, lassen es die Bürgen ausfüllen und laden es als PDF zusammen mit ihrem Antrag wieder hoch. Ohne zwei Formulare von Bürgen können Sie die Anmeldung nicht abschließen! Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an geschaeftsstelle@dgps.de.
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Bürgschaftsformular
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen, assoziierten, studentischen und institutionellen Mitgliedern. Weiterhin können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die die DGPs nur mit ihren Mitgliedsbeiträgen unterstützen sollen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht, auch bei Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Voraussetzungen, nicht.
(2) In die DGPs kann als ein ordentliches Mitglied, als ein assoziiertes Mitglied oder als ein studentisches Mitglied aufgenommen werden, wer von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird und eine wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie oder ihrer Nachbarfächer nachweist.
(3) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds, assoziierten Mitglieds, studentischen, institutionellen Mitglieds oder fördernden Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig einem Aufnahmevorschlag zugestimmt hat.
(4) Um ordentliches Mitglied zu werden, gilt die wissenschaftliche Qualifikation als nachgewiesen, wenn der Doktorgrad einer Universität oder sonstigen Hochschule erworben wurde und wenn neben der Dissertation mindestens eine weitere wissenschaftliche Publikationen vorliegt.
(5) Wer die Erfordernisse einer wissenschaftlichen Qualifikation nach § 5 Abs. (4) nicht oder noch nicht erfüllt, kann assoziiertes Mitglied werden, wenn als wissenschaftliche Qualifikation das Diplom, der Master of Science oder ein äquivalenter Abschluss in Psychologie oder ‑ z.B. im Falle eines Nachbarfaches der Psychologie ‑ ein vergleichbarer Hochschulabschluss erworben wurde. Assoziierte Mitglieder müssen an postgradualen Promotionsprogrammen, Forschungsprojekten, forschungsrelevanter Praxis, Anwendung von psychologischen Forschungsergebnissen oder interdisziplinären Beiträgen zur psychologischen Forschung beteiligt sein.
(6) Ein assoziiertes Mitglied wird auf eigenen Antrag zum ordentlichen Mitglied, wenn der Vorstand einstimmig die Erfordernisse nach § 5 Abs. (4) für erfüllt betrachtet.
(7) Studierende in Master of Science-Studiengängen der Psychologie oder äquivalenten Studiengängen können studentische Mitglieder werden.
(8) Ein studentisches Mitglied wird nach Studienabschluss auf eigenen Antrag zum assoziierten Mitglied, wenn der Vorstand einstimmig die Erfordernisse nach §5 Abs. (5) als erfüllt betrachtet.
(9) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Psychologie erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(10) Institutionelle Mitglieder können Fakultäten, Fachbereiche und Institute für Psychologie werden, die Studiengänge für Psychologie an Universitäten in Deutschland anbieten. Studiengänge für Psychologie sind solche, die ein Studium der Psychologie nach Maßgabe der Empfehlungen der DGPs anbieten. Das Nähere zum Inhalt der Empfehlungen beschließt der Vorstand, er kann dazu eine Kommission einsetzen, die Vorschläge erarbeitet. Fehlt der Fakultät, dem Fachbereich oder dem Institut nach dem einschlägigen Hochschulrecht die Fähigkeit, selbst Mitglied zu werden, kann der Träger institutionelles Mitglied werden. In diesem Fall können nur Angehörige der Fakultät, des Fachbereichs oder des Instituts die durch Gesetz oder in dieser Satzung bestimmten Rechte geltend machen oder Vereinsämter bekleiden.
Mitgliedsbeiträge
für ordentliche Mitglieder | |
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Jahresbeitrag | € 120 |
Jahresbeitrag bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Berufsverband (BDP, BÖP, SGP) bzw. einer Landespsychotherapeutenkammer | € 108 |
für assoziierte Mitglieder | |
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Jahresbeitrag | € 55 |
für studentische Mitglieder | |
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Jahresbeitrag Der ermässigte Jahresmitgliedsbeitrag für studentische Mitglieder wird nur für die ersten drei Jahre der Mitgliedschaft gewährt. Danach beträgt der Jahresmitgliedsbeitrag 55,00 Euro. Nach weiteren fünf Jahren wird der reguläre Jahresmitgliedsbeitrag von € 120,00 erhoben.
| € 25 |
Fachgruppenbeiträge | |
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Jahresbeitrag | € 12 |