Satzung der DGPs

SATZUNG

der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) e.V. vom 28. September 1962 in der Fassung vom 28. November 2022

§ 1 Name

Die 'Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V.' (DGPs) ist eine Vereinigung der in Forschung und Lehre tätigen Psychologen und Psychologinnen. Die DGPs ist ein rechtsfähiger Verein.

§ 2 Ziele

(1) Die DGPs erstrebt die Förderung, Verbreitung und Anwendung der wissenschaftlichen Psychologie zum Wohle der Menschen und der Gesellschaft. Dieses Ziel strebt sie an durch die Förderung der psychologischen Wissenschaft und Forschung sowie der Anwendung gesicherter psychologischer Erkenntnisse. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung, dies insbesondere durch:

  1. Die Veranstaltung von Fachkongressen.
  2. Die Förderung der intradisziplinären Kommunikation innerhalb des Gesamtgebietes der Psychologie.
  3. Die Anregung von psychologischen und interdisziplinären Forschungsprogrammen.
  4. Die Förderung von Fachpublikationen.
  5. Die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Psychologie an Hochschulen, in Forschungsinstituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen, im Schulunterricht und anderen Ausbildungsbereichen sowie in der Öffentlichkeit.
  6. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Psychologie. Hierzu gehört sowohl die Unterstützung postgradualer wissenschaftlicher Qualifizierungen als auch die frühzeitige Förderung des internationalen wissenschaftlichen Austausches.
  7. Die Mitwirkung bei der Regelung des psychologischen Ausbildungs- und Prüfungswesens.
  8. Die Mitwirkung an der Fort- und Weiterbildung für graduierte Psychologen und Psychologinnen, insbesondere an dem wissenschaftlichen Teil solcher Programme.
  9. Die Benennung von Sachverständigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern für Forschungsförderungs- und sonstige Institutionen.
  10. Die Vorbereitung von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen und ethischen Fragen der Psychologie.
  11. Die Zusammenarbeit mit psychologischen Berufsverbänden, mit Nachbardisziplinen und mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen. In derartigen Kooperationen vertritt die DGPs insbesondere die wissenschaftlichen Belange der Psychologie.
  12. Die Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden.
  13. Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Psychologie und aktive Kommunikation psychologischer Erkenntnisse, die für das Verständnis und die Lösung gesellschaftlicher Probleme von Bedeutung sind.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Sitz

Sitz der DGPs ist Berlin.

§ 4 Organe

Die Verwaltungsorgane der DGPs sind der Vorstand (§ 7), die Mitgliederversammlung (§ 9), das Ehrengericht als Disziplinarorgan (§ 18) sowie die in § 19 genannten Ausschüsse.

§ 5 Erwerb und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen, assoziierten, studentischen, institutionellen und assoziiert-institutionellen Mitgliedern. Weiterhin können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die die DGPs nur mit ihren Mitgliedsbeiträgen unterstützen sollen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht, auch bei Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Voraussetzungen, nicht. 

(2) In die DGPs kann als ein ordentliches Mitglied, als ein assoziiertes Mitglied oder als ein studentisches Mitglied aufgenommen werden, wer von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird und eine wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie oder ihrer Nachbarfächer nachweist.

(3) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds, assoziierten Mitglieds, studentischen, institutionellen, assoziiert-institutionellen oder fördernden Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand einstimmig einem Aufnahmevorschlag zugestimmt hat.

(4) Um ordentliches Mitglied zu werden, gilt die wissenschaftliche Qualifikation als nachgewiesen, wenn der Doktorgrad einer Universität oder sonstigen Hochschule erworben wurde und wenn neben der Dissertation mindestens eine weitere wissenschaftliche Publikation vorliegt.

(5) Wer die Erfordernisse einer wissenschaftlichen Qualifikation nach § 5 Abs. 4 nicht oder noch nicht erfüllt, kann assoziiertes Mitglied werden, wenn als wissenschaftliche Qualifikation das Diplom, der Master of Science oder ein äquivalenter Abschluss in Psychologie oder - z.B. im Falle eines Nachbarfaches der Psychologie - ein vergleichbarer Hochschulabschluss erworben wurde. Assoziierte Mitglieder müssen an postgradualen Promotionsprogrammen, Forschungsprojekten, forschungsrelevanter Praxis, Anwendung von psychologischen Forschungsergebnissen oder interdisziplinären Beiträgen zur psychologischen Forschung beteiligt sein.

(6) Ein assoziiertes Mitglied wird auf eigenen Antrag zum ordentlichen Mitglied, wenn der Vorstand einstimmig die Erfordernisse nach § 5 Abs. 4 für erfüllt betrachtet.

(7) Studierende in Master of Science-Studiengängen der Psychologie oder äquivalenten Studiengängen können studentische Mitglieder werden.

(8) Ein studentisches Mitglied wird nach Studienabschluss auf eigenen Antrag zum assoziierten Mitglied, wenn der Vorstand einstimmig die Erfordernisse nach § 5 Abs. 5 als erfüllt betrachtet.

(9) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Psychologie erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(10) Institutionelle Mitglieder können Fakultäten, Fachbereiche und Institute für Psychologie werden, die Studiengänge für Psychologie an Universitäten in Deutschland anbieten. Studiengänge für Psychologie sind solche, die ein Studium der Psychologie nach Maßgabe der Empfehlungen der DGPs anbieten. Das Nähere zum Inhalt der Empfehlungen beschließt der Vorstand, er kann dazu eine Kommission einsetzen, die Vorschläge erarbeitet. Fehlt der Fakultät, dem Fachbereich oder dem Institut nach dem einschlägigen Hochschulrecht die Fähigkeit, selbst Mitglied zu werden, kann der Träger institutionelles Mitglied werden. In diesem Fall können nur Angehörige der Fakultät, des Fachbereichs oder des Instituts die durch Gesetz oder in dieser Satzung bestimmten Rechte geltend machen oder Vereinsämter bekleiden.

(11) Assoziiert-institutionelle Mitglieder können Fakultäten, Fachbereiche und Institute für Psychologie werden, die Studiengänge für Psychologie an Universitäten außerhalb von Deutschland anbieten. Darüber hinaus gelten die Bedingungen unter § 5 Abs. 10.

(12) Alle institutionellen und assoziiert-institutionellen Mitglieder sind dem Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre analog Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie einer verantwortungsvollen Gestaltung der beruflichen Beziehungen zu Menschen, wie sie in den Berufsethischen Richtlinien der Föderation geregelt sind, verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes, studentisches, förderndes, institutionelles oder assoziiert-institutionelles Mitglied wird durch Austritt oder Ausschluss beendet. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft als ordentliches, assoziiertes oder studentisches Mitglied erlischt durch Tod oder durch Nichtentrichtung des Beitrages während der letzten drei Jahre. Die Mitgliedschaft institutioneller oder assoziiert-institutioneller Mitglieder erlischt, wenn der Studiengang Psychologie nicht mehr angeboten wird oder der Beitrag während der letzten drei Jahre nicht entrichtet wurde.

(3) Über den Ausschluss befindet das Ehrengericht (§ 18).

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der ersten Vizeprä­sidentin bzw. dem ersten Vizepräsidenten, der zweiten Vizepräsidentin bzw. dem zweiten Vizepräsidenten, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, der Schatz­meisterin bzw. dem Schatzmeister und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, der bzw. dem Vorbereitung und Durchführung des jeweils nächsten Kongresses obliegen. Diese Ämter können nur ordentliche Mitglieder bekleiden. Ferner ist eine Jungmitgliedervertreterin bzw. ein Jungmitgliedervertreter Mitglied des Vorstandes. Als Jungmitgliedervertreterin bzw. Jungmitgliedervertreter können alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl über einen Master-Abschluss (oder äquivalent) verfügen und vor weniger als acht Jahren promoviert wurden. Für jedes betreute Kind verlängert sich diese Zeitspanne um ein Jahr. Die Berufung auf eine ordentliche (W2/W3) Professur steht einer Wahl zur Jungmitgliedervertreterin bzw. zum Jungmitgliedervertreter entgegen. Der Wahlausschuss kann in Ausnahmefällen Jungmitgliedervertreterinnen bzw. Jungmitgliedervertreter abweichend der Sätze 4 und 5 zur Wahl stellen. Die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident wird in der darauffolgenden Amtszeit automatisch Präsidentin bzw. Präsident. Mit der Wahl zur ersten Vizepräsidentin („President elect“) bzw. zum ersten Vizepräsidenten („President elect“) nimmt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Präsidentschaft in der darauffolgenden Amtszeit an.

(2) Die Amtszeit des Vorstands endet mit der endgültigen Feststellung eines neuen Vorstandes. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat der Vorstand spätestens ein Jahr nach Beginn seiner Amtszeit einen Wahlausschuß gemäß § 12 zu bestellen.

(3) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Die Rechte der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten können einem kooptierten Vorstandsmitglied nicht übertragen werden.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der DGPs.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlußfähig. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, bei ihrer bzw. seiner Abwesenheit die der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten, der/die die Verhandlung leitet.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident bzw. in dessen Vertretung die/der verhandlungsleitende Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.

§ 8 Vertretung der DGPs und Haftung

Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die DGPs gemäß § 26 BGB außergerichtlich und gerichtlich. Die Haftung des Vorstands für die Amtsführung und die Haftung der Mitglieder der Gesellschaft, die für den Vorstand ehrenamtlich tätig sind, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und institutionellen Mitgliedern der DGPs. Assoziierte, studentische, assoziiert-institutionelle und fördernde Mitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie muss jedoch jederzeit innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn Präsidentin bzw. Präsident und beide Personen, die das Amt der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten innehaben, zurückgetreten sind oder gleichzeitig ihre Ämter dauerhaft nicht ausüben können.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden. Die Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.

(4) Ist eine Mitgliederversammlung gemäß Abs. 3 einberufen, so ist ein Punkt zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dieses Verlangen ist von den Antragstellern dem Vorstand und allen Mitgliedern in einem Schreiben mitzuteilen, das spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden muss.

§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus

(1) Eine Mitgliederversammlung kann dann die endgültige Tagesordnung festsetzen, zu den in der vorläufigen Tagesordnung nach § 9 Abs. 3 S. 3 und in eventuellen Schreiben nach § 9 Abs. 4 S. 2 bezeichneten Gegenständen Beschlüsse fassen, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichungen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung sind in §§ 23 und 24 geregelt.

(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen und institutionellen Mitglieder. Jedes institutionelle Mitglied hat eine Stimme. Das jeweilige institutionelle Mitglied benennt der DGPs bei seiner Aufnahme den jeweiligen Vertreter und Stellvertreter; Änderungen sind der DGPs unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 11 Wahlen

(1) Der Vorstand, das Ehrengericht und die Kassenprüfer werden durch Briefwahl gewählt. Die Wahlen werden in der Regel alle zwei Jahre unmittelbar vor der gemäß § 9 Abs. 2 stattfindenden regelmäßigen Mitgliederversammlung abgehalten. Die Wahlen zum Ehrengericht finden gemäß § 18 alle vier Jahre statt.

(2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen und institutionellen Mitglieder der DGPs. Für die Wahl der Jungmitgliedervertreterin bzw. des Jungmitgliedervertreters im Vorstand sind zusätzlich die assoziierten Mitglieder wahlberechtigt. Für jedes zu besetzende Amt hat jedes wahlberechtigte Mitglied jeweils eine Stimme.

(3) Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten für ein Amt ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.

(4) Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Abweichend vom Absatz 2 kann über die Zusammensetzung des Ehrengerichtes und der Gruppe der potentiellen Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer gemeinsam in Form einer Listenwahl abgestimmt werden.

(6) Näheres regelt §12.

§ 12 Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

(1) Die Wahlen gemäß § 11 werden durch einen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Er ist dabei nicht an Beschlüsse des Vorstandes gebunden und nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Arbeit des Wahlausschusses wird durch den Vorstand und die Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der DGPs. Sie dürfen nicht dem Vorstand der DGPs angehören und sollen für keines der zur Wahl stehenden Ämter kandidieren. Ein Mitglied soll ein ehemaliger Präsident oder eine ehemalige Präsidentin der DGPs sein, ein anderes soll das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Er oder sie übt die Funktion der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters aus. 

(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie bis zu drei stellvertretende Mitglieder werden rechtzeitig durch den Vorstand bestellt. Sie bleiben bis zum Abschluss der betreffenden Wahlen im Amt.

(4) Der Wahlausschuss ruft rechtzeitig alle wahlberechtigten Mitglieder der DGPs auf, bis zu einem bestimmten Termin schriftlich mögliche Kandidaten und Kandidatinnen für die zur Wahl stehenden Ämter vorzuschlagen. Der Wahlausschuss bemüht sich außerdem selber, geeignete Personen für eine Kandidatur zu gewinnen.

(5) Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Vorschlagsfrist für jedes zur Wahl stehende Amt eine Liste von höchstens vier kandidierenden Personen zusammen. Darunter soll auch jeweils die von den Mitgliedern am häufigsten vorgeschlagene Person sein, falls sie zur Kandidatur bereit ist. Ergebnisse der Mitgliederbefragung dürfen nicht bekanntgegeben werden und dürfen auch nicht aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein.

(6) Die Wahlunterlagen werden spätestens 43 Tage vor der einberufenen regelmäßigen Mitgliederversammlung verschickt. Ihnen sollen Darstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu ihrer Person und ihrem Programm beigefügt werden. Es wird ein Termin bestimmt, bis zu dem ausgefüllte Stimmzettel bei der Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter eingegangen sein müssen, um gültig zu sein. Dieser Wahltermin darf frühestens sechs Wochen nach Absendung der Wahlunterlagen liegen. Er soll spätestens der Tag vor Beginn der regelmäßigen Mitgliederversammlung sein.

(7) Die Wahlunterlagen umfassen die Stimmzettel, mindestens einen Wahlumschlag sowie einen Wahlschein oder einen Wahlbriefumschlag, der zur Prüfung der Wahlberechtigung geeignet ist. Zusätzlich zur postalischen Rücksendung an den Wahlausschuss kann eine Abgabe am Ort der Mitgliederversammlung ermöglicht werden.

(8) Abweichend von Abs. 7 kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand elektronische Formen der Stimmabgabe vorsehen, falls dadurch Wahlzwecke und -grundsätze nicht beeinträchtigt werden.

(9) Der Wahlausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung gemäß § 14 Abs. 2. Er gibt das Ergebnis in der Regel auf der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 13 Protokolle

Über Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer sowie von zwei weiteren ordentlichen oder institutionellen Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.

§ 14 Ergebnisfeststellung bei schriftlichen Verfahren

(1) Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen werden von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer in Gegenwart von zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern festgestellt und in einem Protokoll niedergelegt, das von der Schriftführerin bzw. vom Schrift­führer und den bei der Feststellung zusätzlich anwesenden ordentlichen oder institutionellen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(2) Bei der Feststellung des Ergebnisses von Briefwahlen ist entsprechend zu verfahren, wobei an die Stelle der Schriftführerin bzw. des Schriftführers die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter tritt.

§ 15 Fachgruppen

(1) Die DGPs kann Fachgruppen einrichten, wenn dies der Förderung von Teilgebieten der Psychologie dienlich ist. Aufgabe der Fachgruppen ist es, den Vorstand bei der Erreichung der in § 2 genannten Ziele der DGPs zu unterstützen und zu einer Verbesserung der wissenschaftlichen Arbeit, der Arbeitsbedingungen und der Verbreitung der Arbeitsergebnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet beizutragen. Das geschieht vor allem durch die Veranstaltung spezialisierter wissenschaftlicher Tagungen, durch wissenschaftliche Publikationen und durch fachliche Beratung des Vorstandes. Fachgruppen haben auch das Ziel, die internationale Zusammenarbeit auf ihrem Arbeitsgebiet, insbesondere im europäischen Bereich, zu vertiefen.

(2) Über die Einrichtung einer Fachgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Entsprechende Anträge von Mitgliedern sind mit einer Stellungnahme des Vorstands versehen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

Fachgruppen werden jeweils für 10 Jahre gebildet. Über eine Verlängerung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der zuständigen Fachgruppenversammlung, dem der Vorstand eine Stellungnahme beifügt. Die Auflösung einer Fachgruppe innerhalb der 10 Jahresperiode kann auf Vorschlag der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Fachgruppe oder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vollzogen werden.

(3) Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe setzt die vorherige Aufnahme als ordentliches, assoziiertes oder studentisches Mitglied in der DGPs voraus. Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe wird durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung gegenüber der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister erklärt.

(4) Die Aktivitäten der Fachgruppe werden durch eine Fachgruppenleitung koordiniert, die sich aus der bzw. dem Fachgruppenvorsitzenden, der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer und der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart sowie optional einer Jungmitgliedervertreterin bzw. einem Jungmitgliedervertreter sowie zusätzlich optional einem stellvertretenden Jungmitgliedervertreter bzw. einer stellvertretenden Jungmitgliedervertreterin zusammensetzt. Von den Mitgliedern der Fachgruppenleitung können sowohl die Jungmitgliedervertreterin bzw. der Jungmitgliedervertreter als auch entweder die Beisitzerin bzw. der Beisitzer oder die Kassenwartin bzw. der Kassenwart ein assoziiertes Mitglied sein. Hinsichtlich der Wahl einer Jungmitgliedervertreterin bzw. eines Jungmitgliedervertreters gelten § 7 Abs. 1 S. 4 bis 6 entsprechend.

(5) Jede Fachgruppe gibt sich eine Ordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. Für Fachgruppenordnungen sowie die Beziehungen zwischen Vorstand und Fachgruppe gelten folgende allgemeine Regeln:

  1. Fachgruppen sind keine selbständigen Organe der DGPs, sondern Zusammenschlüsse von ordentlichen, assoziierten und studentischen Mitgliedern der DGPs zur Förderung bestimmter Teilbereiche der Psychologie. Fachgruppen können deshalb nur mit Zustimmung des Vorstandes Vereinbarungen mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen treffen und/oder wissenschafts- oder fachpolitische Erklärungen, Stellungnahmen oder Verlautbarungen abgeben.
  2. Die Ordnungen haben Bestimmungen zu enthalten über Mitgliederversammlungen und durchzuführende Wahlen der Fachgruppenleitung. Diese Vorschriften sollen sich an den §§ 10, 11, 12, 13 und 14 dieser Satzung orientieren.
  3. Fachgruppen haben das Recht, zur Bearbeitung umschriebener Fragestellungen Ad-hoc-Fachgruppenausschüsse einzusetzen.
  4. Die Leitung jeder Fachgruppe informiert den Vorstand der DGPs kontinuierlich über ihre Aktivitäten und Beschlüsse. Der Vorstand der DGPs seinerseits informiert die bzw. den jeweiligen Fachgruppenvorsitzenden über Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse, die sich auf das Arbeitsgebiet der jeweiligen Fachgruppe beziehen; vor wichtigen, eine Fachgruppe betreffenden Entscheidungen holt der Vorstand eine Stellungnahme der betroffenen Fachgruppe ein.
  5. Die Fachgruppen erhalten Gelegenheit, an der Gestaltung des Programms der Kongresse der DGPs beratend mitzuwirken. Der Vorstand trägt außerdem dafür Sorge, dass den Fachgruppen in den einschlägigen Organzeitschriften Raum für Fachgruppenmitteilungen zur Verfügung gestellt wird.
  6. Mit Ausnahme der wissenschafts-, forschungs- und bildungspolitischen Zielsetzungen erfüllen die Fachgruppen ihre Aufgaben selbständig. Das gilt vor allem für die Planung, Durchführung und Publikation spezieller wissenschaftlicher Tagungen, wobei eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung mit den Kongressen der DGPs zu erfolgen hat.

(6) Die Fachgruppenleitungen informieren den Vorstand und die Leitungen anderer Fachgruppen über ihre Tagungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und versenden an sie ihre Mitteilungen. 

(7) Zur Finanzierung der Fachgruppenarbeit wird ein Beitragszuschlag erhoben, der nach § 17 Abs. 1 dieser Satzung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Fachgruppen erhalten die Beitragszuschläge entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Ordnung für eine Fachgruppe enthält Bestimmungen, die § 22 Abs. 1 entsprechen. Jede Fachgruppe führt eine eigene Kasse. Diese unterliegt der Kontrolle durch die Fachgruppenversammlung entsprechend § 22 Abs. 2 und die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister der DGPs. Ein Protokoll über die Richtigkeit des Kassenberichts ist der Mitgliederversammlung der DGPs vorzulegen.

(8) Es wird eine Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“ eingerichtet. Der Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“ können nur institutionelle und assoziiert-institutionelle Mitglieder angehören; sie werden mit der Aufnahme in die DGPs Mitglied der Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“. Institutionelle und assoziiert-institutionelle Mitglieder können keiner anderen Fachgruppe angehören. Aufgabe dieser Fachgruppe ist es insbesondere, die Zusammenarbeit auf universitärer Ebene zu fördern und mindestens einmal jährlich den „Fakultätentag Psychologie“ zu organisieren, zu dem alle institutionellen und assoziiert-institutionellen Mitglieder zusammenkommen. Hierbei hat eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung mit den Kongressen der DGPs zu erfolgen. Abweichend von Abs. 4 besteht die Fachgruppenleitung aus einem oder einer Fachgruppenvorsitzenden, einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und der Vertreterin oder dem Vertreter der Jungmitglieder nach § 7 Abs. 1. Die bzw. der Fachgruppenvorsitzende sowie die Beisitzerin oder der Beisitzer werden von den institutionellen Mitgliedern gewählt, sie müssen stimmberechtigte Vertreterinnen bzw. stimmberechtigte Vertreter im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 3 sein. Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorstand aus seinen Reihen bestimmt. Die Aktivitäten der Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“ werden von der Fachgruppenleitung koordiniert. Die Vertreterin oder der Vertreter der Jungmitglieder ist in der Fachgruppenleitung nur beratend tätig. Die Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“ gibt sich eine Ordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. Soweit der Fakultätentag Psychologie nach Außen auftritt (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Stellungnahmen, Presseerklärungen), erfolgt dies über die Geschäftsstelle; der Vorstand regelt die Einzelheiten zum Außenauftritt, insbesondere die Art und Weise und die vorherige Abstimmung mit ihm. Im Übrigen gelten Abs. 5 S. 2 Nr. 2–5 sowie Abs. 6 entsprechend. Zur Finanzierung ihrer Arbeit erhält die Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“ 90 % der Beiträge der institutionellen und assoziiert- institutionellen Mitglieder.

§ 16 Regionalgruppen

(1) Die DGPs kann Regionalgruppen einrichten. Aufgabe der Regionalgruppen ist es, die Ziele der DGPs bei Angelegenheiten zu verfolgen, die sich für Mitglieder ergeben, die in einem Land außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland arbeiten. Einer Regionalgruppe können jeweils nur diejenigen Mitglieder der DGPs angehören, die in dem Land arbeiten, für das die Regionalgruppe zuständig ist.

(2) Über die Einrichtung einer Regionalgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Entsprechende Anträge von Mitgliedern sind mit einer Stellungnahme des Vorstandes versehen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

(3) Die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe setzt die vorherige Aufnahme als ordentliches, assoziiertes oder studentisches Mitglied in der DGPs voraus. Die Zu-gehörigkeit wird auf Antrag an die Regionalgruppe durch ein einstimmiges Votum der Regionalgruppenleitung erworben. Die bzw. der Regionalgruppenvorsitzende zeigt der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister als Vorstandsmitglied die Aufnahme neuer Regionalgruppenmitglieder an.

(4) Die Aktivitäten der Regionalgruppe werden durch eine Regionalgruppenleitung koordiniert, die sich aus der bzw. dem Regionalgruppenvorsitzenden, der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer und der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart zusammensetzt. Von den drei Mitgliedern der Regionalgruppenleitung kann entweder die Beisitzerin bzw. der Beisitzer oder die Kassenwartin bzw. der Kassenwart ein assoziiertes Mitglied sein.

(5) Jede Regionalgruppe gibt sich eine Ordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. Für Regionalgruppenordnungen sowie die Beziehungen zwischen Vorstand und Regionalgruppe gelten folgende allgemeine Regeln:

Regionalgruppen sind keine selbständigen Organe der DGPs, sondern Zusammenschlüsse von ordentlichen, assoziierten und studentischen Mitgliedern der DGPs, die in einem anderen Staatsgebiet als der Bundesrepublik Deutschland arbeiten. Regionalgruppen geben Erklärungen in ihrem Namen nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand ab. Dasselbe gilt für zu treffende Vereinbarungen.

  1. Die Ordnungen haben Bestimmungen zu enthalten über Mitgliederversammlungen und durchzuführende Wahlen der Regionalgruppenleitung. Diese Vorschriften sollen sich an den §§ 10, 11, 12, 13 und 14 dieser Satzung orientieren.
  2. Regionalgruppen haben das Recht, zur Bearbeitung umschriebener Fragestellungen Ausschüsse einzusetzen.
  3. Regionalgruppen können in Absprache mit dem Vorstand der DGPs für die Wahrnehmung ihrer speziellen nationalen Aufgaben mit den dortigen nationalen, nicht in der Bundesrepublik ansässigen Berufsverbänden Kooperationsverträge schließen.
  4. Die Regionalgruppe gibt sich einen Namen, aus der der nationale Bereich, für den sie tätig werden soll, erkennbar ist.
  5. Die Leitung jeder Regionalgruppe informiert den Vorstand der DGPs über ihre Aktivitäten und Beschlüsse. Der Vorstand der DGPs seinerseits informiert die bzw. den jeweiligen Regionalgruppenvorsitzenden über Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse, die sich auf Angelegenheiten der jeweiligen Regionalgruppe beziehen; vor wichtigen, eine Regionalgruppe betreffenden Entscheidungen holt der Vorstand eine Stellungnahme der betroffenen Regionalgruppe ein.

(6) Zur Finanzierung der Regionalgruppenarbeit wird ein Beitragszuschlag erhoben, der nach § 17 Abs. 1 dieser Satzung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Regionalgruppen erhalten die Beitragszuschläge entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Die Ordnung für eine Regionalgruppe enthält Bestimmungen, die § 22 Abs. 1 entsprechen. Jede Regionalgruppe führt eine eigene Kasse. Diese unterliegt der Kontrolle durch die Regionalgruppenversammlung entsprechend § 22 Abs. 2 und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister der DGPs. Ein Protokoll über die Rich¬tigkeit des Kassenberichts ist der Mitgliederversammlung der DGPs vorzulegen.

§ 17 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Beiträge für ordentliche, assoziierte, studentische, institutionelle und assoziiert-institutionelle Mitglieder sowie die Beitragszuschläge für die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe bzw. Regionalgruppe der DGPs werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt. Für institutionelle und assoziiert-institutionelle Mitglieder wird ein Beitragszuschlag für die Zugehörigkeit in der Fachgruppe „Fakultätentag Psychologie“ nach § 15 Abs. 8 nicht festgelegt.

(2) Der Beitrag für assoziierte Mitglieder ist geringer als der für ordentliche Mitglieder. Der Beitrag für studentische Mitglieder ist geringer als der für assoziierte Mitglieder. Den Vorschlag über den Beitragszuschlag für die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe bzw. einer Regionalgruppe der DGPs legt der Vorstand im Benehmen mit der bzw. dem betreffenden Fachgruppen bzw. Regionalgruppenvorsitzenden fest.

(3) Die Beiträge und evtl. Beitragszuschläge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig und müssen binnen 6 Monaten an die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister abgeführt werden.

(4) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder einzelne Gruppen von Mitgliedern aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien. Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages kann durch die Mitgliederversammlung auch für den Fall beschlossen werden, dass Mitglieder der DGPs gleichzeitig Mitglieder in einem Berufsverband von Psychologen und Psychologinnen des Landes sind, in dem sie ihren Beruf ausüben.

§ 18 Ehrengericht

(1) Die DGPs setzt ein Ehrengericht ein. Das Ehrengericht entscheidet über Vereinsstrafen (als Disziplinarorgan) und bei Streitigkeiten (als Schiedsgericht) zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und der DGPs.

(2) Das Ehrengericht besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie aus zwei ordentlichen Mitgliedern der DGPs. Für jedes Amt ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, die/der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen muss.

(3) Die Mitglieder des Ehrengerichtes werden gemäß §§ 11 und 12 dieser Satzung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder, die gegen die satzungsmäßigen Ziele der DGPs verstoßen oder sich unehrenhaft verhalten haben, haben sich vor dem Ehrengericht zu verantworten.

(5) Die ehrengerichtlichen Maßnahmen sind: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Geldbuße bis 500 €; d) Ausschluss aus der Gesellschaft. Auf Verweis und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.

(6) Das Ehrengericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

§ 19 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer wissenschaftlicher und organisatorischer Fragen Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabe, die Zusammensetzung und die Einberufung. Er ist befugt, auch assoziierte und institutionelle Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder in solche Ausschüsse als Beraterinnen bzw. Berater zu berufen. Vorstandsmitglieder können grundsätzlich an allen Ausschusssitzungen teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.

§ 20 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen und geeignete Personen zur Ausführung von Geschäften der DGPs bevollmächtigen.

§ 21 Kongress

(1) Der Ort des jeweils nächsten Kongresses wird in der Regel spätestens zwei Jahre vor seinem Stattfinden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand legt den Kongresstermin fest und fasst Rahmenbeschlüsse für die Arbeit der Beisitzerin bzw. des Beisitzers, die bzw. der den Kongress vorbereitet und durchführt. Insbesondere legt der Vorstand fest, bis zu welchem Höchstbetrag die Beisitzerin bzw. der Beisitzer bei seiner Arbeit Verpflichtungen eingehen darf, die die Gesellschaftskasse belasten.

(2) Der Vorstand gibt Termin, Ort und Programm des Kongresses bekannt.

(3) Bei Eintreten zwingender Gründe hat der Vorstand das Recht, einen anderen Kongressort zu bestimmen.

(4) Die Kongressgebühren für ordentliche, assoziierte und studentische Mitglieder und Nichtmitglieder setzt der Vorstand fest.

(5) Die Herausgabe des Kongressberichtes obliegt der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer jenes Vorstandes, der den Kongress vorbereitet hat, als Beauftragter bzw. Beauftragtem des amtierenden Vorstandes. Abweichend hiervon kann der Vorstand eine andere Herausgeberin bzw. einen anderen Herausgeber beauftragen. In jedem Fall ist die Herausgeberin bzw. der Herausgeber an Beschlüsse des amtierenden Vorstandes gebunden, die den Rahmen der Herstellungskosten und den Erscheinungstermin betreffen.

§ 22 Finanzielle Organisation

(1) Das Vermögen der DGPs und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder wählen alle zwei Jahre zehn ordentliche Mitglieder für die Kassenprüfung. Nicht wählbar sind die Kassenwartinnen bzw. Kassenwarte der Fachgruppen sowie Mitglieder, mit denen die DGPs in einer geschäftlichen Verbindung steht. Näheres regeln §§ 11 und 12.

(3) Aus dem Kreis der so Gewählten bestimmt drei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Ehrengerichtes durch Los zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer und die Reihenfolge der Vertreterinnen bzw. Vertreter. Die so bestimmten Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen auf Einladung und in Gegenwart der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters die Kassenbücher und Belege der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters sowie der Kassenwartinnen bzw. Kassenwarte aller Fach  und Regionalgruppen. Eine Kassenprüferin bzw. ein Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 23 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können abweichend von § 10 Abs. 2 S. 1 nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20 % aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.

(2) Bei Anwesenheit von weniger als 20 % aller ordentlichen Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung Vorschläge über Satzungsänderungen beschließen. Die Mitglieder bekommen diese Vorschläge im Wortlaut zugesandt und können durch Rücksendung eines ausgefüllten Abstimmungsbogens zu jedem der Vorschläge Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung kundtun.

(3) Ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ist bestätigt, wenn dreißig Tage nach Versenden der Abstimmungsunterlagen ausgefüllte Abstimmungsbögen von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder eingegangen sind und wenn er dabei mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 24 Auflösung

(1) Die Auflösung der DGPs kann abweichend von § 10 nur mit Dreiviertel-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20 % ordentliche Mitglieder teilnehmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Psychologie.

Die Satzung als PDF finden Sie hier.