Numerus Clausus

Abiturnote, Wartesemester, Auswahlverfahren

Der Studiengang Psychologie ist ein sehr beliebtes Studienfach. Jedes Jahr gibt es weitaus mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Studienplätze. Deshalb gilt das Studienfach Psychologie an staatlichen Universitäten als zulassungsbeschränkt. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Zulassungsverfahren haben wir im Folgenden zusammengestellt.

Was ist der Numerus Clausus (NC)?

„Numerus Clausus“ (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt „begrenzte Anzahl“. Häufig wird der Begriff mit dem Zulassungskriterium, also Abiturnote oder Wartesemester verwechselt. Tatsächlich bezieht sich der NC aber auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze.

Da Universitäten ihre Studienplätze nach 3 unterschiedlichen Zulassungskriterien vergeben, gibt es auch 3 unterschiedliche Auswahlgrenzen („NCs“) im Studiengang Psychologie:

  • Abiturnote
  • Wartesemester
  • Hochschuleigenes Auswahlverfahren

Die jeweiligen Landeshochschulzulassungsverordnungen regeln unterschiedlich, zu welchen Anteilen die Studienplätze nach welchem Zulassungskriterium vergeben werden können.

Die Berliner Hochschulzulassungsverordnung legt fest, dass nach Abzug der Vorabquoten (Härtefälle, Zweitstudium usw.) 20 % der Studienplätze nach Qualifikation (im Fall von Psychologie Abiturnote), 20 % nach Wartesemestern und 60 % nach hochschuleigenem Auswahlverfahren zu vergeben sind.

Wie hängt der NC mit der Studienplatzvergabe zusammen?

Zulassungskriterium Abiturnote

Bleiben wir beim Zulassungskriterium Abiturnote. Studienplätze werden an staatlichen Hochschulen auch im Studiengang Psychologie zunächst an die Bewerberinnen und Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben. Was gemeinhin als NC angegeben wird, ist in der Regel die Auswahlgrenze, also die Abiturnote des zuletzt zugelassenen Bewerbers bzw. der zuletzt zugelassenen Bewerberin. Diese Auswahlgrenze variiert je nach Universität, Studiengang und Semester, abhängig von der durchschnittlichen Abiturnote der Bewerberinnen und Bewerber.

Es bewerben sich 200 Bewerberinnen und Bewerber für das Studienfach Psychologie an der Universität X. Es stehen aber nur 50 Studienplätze zur Verfügung. Die Universität erstellt eine Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber. Ganz vorn stehen Bewerberinnen und Bewerber mit den besten Abiturnoten. Die ersten 50 auf dieser Liste bekommen einen Zulassungsbescheid. Wenn Person Nr. 50 eine Abiturnote von 1,9 hatte, dann liegt auch die Auswahlgrenze („NC“) für das Zulassungssemester bei 1,9.
Übrigens: Wenn es mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Abiturnote gibt, entscheidet in der Regel das Los über die Rangreihenfolge.

Die aktuelle Auswahlgrenze („NC“) ist abhängig von den aktuellen Mitbewerberinnen und Bewerbern. Je besser die durchschnittliche Abiturnote aller Bewerberinnen und Bewerber, desto höher die Auswahlgrenze („NC“). Die Werte früherer Semester dienen als Orientierungshilfe. Sie sind jedoch keine Garantie für zukünftige Auswahlgrenzen.

Nachfolgend haben wir die Auswahlgrenzen der Abiturnote („NC“) für den Bachelorstudiengang Psychologie für das Wintersemester 2021/2022 zusammengestellt:

Hochschule

Auswahlgrenze („NC“)

Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

1,0

Otto-Friedrich-Universität Bamberg      

1,1

Freie Universität Berlin 

1,0

Humboldt Universität Berlin

1,0

Universität Bielefeld

1,3

Ruhr-Universität Bochum

1,0

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

1,0

Technische Universität Braunschweig


­Universität Bremen­

eigenes Auswahlverfahren


1,1

Technische Universität Chemnitz

1,2

Technische Universität Darmstadt

1,5

Technische Universität Dresden

1,0

Universität Duisburg-Essen

1,1

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

1,0

Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt


Universität Erfurt

1,4


eigenes Auswahlverfahren

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

1,6

Goethe-Universität Frankfurt am Main 

eigenes Auswahlverfahren

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

eigenes Auswahlverfahren

Justus-Liebig-Universität Gießen

eigenes Auswahlverfahren

Georg-August-Universität Göttingen­­


Universität Greifswald

eigenes Auswahlverfahren


eigenes Auswahlverfahren

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

1,0

Universität Hamburg

1,4

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

eigenes Auswahlverfahren

Stiftungs-Universität Hildesheim


Friedrich-Schiller-Universität Jena

k.A.


eigenes Auswahlverfahren

Universität Kassel

eigenes Auswahlverfahren

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

1,5

Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

k.A.

Universität zu Köln

1,0

Universität Konstanz

1,2

Universität Leipzig

1,0

Universität zu Lübeck

1,3

Leuphana-Universität Lüneburg

1,2

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

1,3

Johannes-Gutenberg-Universität Mainz

1,0

Universität Mannheim

k.A.

Philipps-Universität Marburg

eigenes Auswahlverfahren

Ludwig-Maximilians-Universität München

1,0

Westfälische Wilhelms-Universität Münster

1,0

Universität Osnabrück

1,1

Universität Potsdam

1,2

Universität Regensburg

1,3

Universität des Saarlandes

1,2

Universität Siegen

1,2

Universität Trier

eigenes Auswahlverfahren

Eberhard Karls Universität Tübingen            

eigenes Auswahlverfahren

Universität Ulm

eigenes Auswahlverfahren

Bergische Universität Wuppertal

1,1

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

1,1

Zulassungskriterium Wartesemester

Ein Teil der Studienplätze wird an den meisten Universitäten über Wartesemester vergeben. Wartesemester werden von den Universitäten unterschiedlich angerechnet. Dabei zählt jedes Kalendersemester in der Zeit zwischen Ausstellung des Abiturzeugnisses bis zur Bewerbung, in dem man nicht an einer Universität innerhalb der EU (oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein) eingeschrieben war. Als Kalendersemester gelten die Sommersemester vom 1. April bis 30. September und die Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Wartezeit sammelt man automatisch ab Abiturdatum, man darf allerdings währenddessen an keiner deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule eingeschrieben sein.

An einigen Universitäten werden Wartesemester beim Zulassungsverfahren als Wartezeit berücksichtigt. Auf der Warteliste entscheidet die Anzahl der Wartehalbjahre, die seit Abitur verstrichen sind, über den Rangplatz. Wenn es mehrere Bewerber*innen mit der gleichen Anzahl von Wartesemestern gibt, wird in der Regel die Abiturnote als Zweitkriterium herangezogen. Einige Universitäten, wie z.B. Hamburg, gehen bei gleicher Anzahl von Wartesemestern direkt in die Verlosung und die Abiturnote findet gar keine Berücksichtigung.

An anderen Universitäten, wie z.B. Münster oder Bamberg, gelten seit dem Sommersemester 2020/2021 neue Regelungen. Eine Zulassung über die Wartezeitquote ist nicht mehr möglich. Stattdessen wird im Auswahlverfahren der Hochschule für jedes (bis maximal 7) Wartesemester die Abiturnote um 0,1 verbessert.

An der Universität X werden weitere 10 Studienplätze im Wartelistenverfahren vergeben. Es gibt 9 Bewerberinnen und Bewerber mit jeweils 8 Wartesemestern und 2 Bewerberinnen und Bewerber mit jeweils 7 Wartesemestern. Alle 9 Bewerberinnen und Bewerber mit 8 Wartesemestern bekommen einen Studienplatz. Den letzten Studienplatz erhält diejenige der 2 verbleibenden Bewerberinnen und Bewerber, die die bessere Abiturnote hat. Die Auswahlgrenze („NC“) im Wartelistenverfahren liegt bei 7 Wartesemestern.

Zulassungskriterium Hochschuleigene Auswahlverfahren

Üblicherweise wird ein großer Teil der Studienplätze in Psychologie über ein hochschuleigenes Auswahlverfahren vergeben. Häufig sind das Punktesysteme, in denen die Abiturnote, aber auch andere Kriterien wie einschlägige Vorbildung oder Praktika mit einfließen. Diese Auswahlverfahren unterscheiden sich von Universität zu Universität.

Aktuelle Informationen zu den hochschuleigenen Auswahlverfahren werden oftmals auch auf den Websites der psychologischen Institute veröffentlicht. Eine Übersicht über Studienorte sowie Links zu den Websites der Psychologischen Institute findet sich hier.

Welchen anderen Weg gibt es noch zum Studienplatz?

Nachrück- und Losverfahren

Wer einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann mit etwas Glück doch noch den gewünschten Studienplatz erhalten. Wenn bereits zugelassene Bewerberinnen und Bewerber ihren Studienplatz nicht annehmen, kommt es zu einem automatischen Nachrückverfahren. Das heißt, dass zunächst nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber doch eine Zusage erhalten können. Hierbei werden, je nach Hochschule, wieder die Durchschnittsnote, die Wartesemester oder der Punktewert des hochschuleigenen Auswahlverfahrens berücksichtigt. Sollte es dazu kommen, dass auch nachgerückte Bewerberinnen und Bewerber den Studienplatz ablehnen, kommt es final zu einem Losverfahren. Hier haben all diejenigen eine Chance auf einen Studienplatz, die sich vor Semesterbeginn per Losantrag für das Losverfahren beworben haben. Der Losantrag kann auch dann gestellt werden, wenn man schon abgelehnt wurde, bereits neu immatrikuliert ist oder sich zuvor nie beworben hat.

Aktuelle Informationen zu Nachrück- und Losverfahren werden oftmals auch auf den Websites der psychologischen Institute veröffentlicht. Eine Übersicht über Studienorte sowie Links zu den Websites der Psychologischen Institute findet sich hier.

Wo bewerbe ich mich?

Die spezifischen Anforderungen an eine Studienplatzbewerbung legt die jeweilige Hochschule fest.

Direktbewerbung

Ein Teil der staatlichen Universitäten arbeitet mit Direktbewerbungen, das heißt, es gibt ein hochschuleigenes Bewerbungsportal und man sendet sämtliche geforderten Unterlagen direkt an die Universität. Direktbewerbungen sind unabhängig voneinander. Man kann sich parallel an so vielen Universitäten bewerben, wie man möchte.

DoSV Bewerbungsportal (Hochschulstart.de)

Einige Universitäten vergeben ihre Studienplätze in Psychologie über das zentrale Dialogorientierte Serviceverfahren von hochschulstart.de. Die Bewerbung wird an die zentrale Studienplatzvergabestelle geschickt, dort geprüft und an die ausgewählten Universitäten weitergeleitet. Die maximale Anzahl an parallelen Bewerbungen ist hier beschränkt.