DGPs und FTPs aktualisieren Empfehlungen zur Benennung von Master-Abschlüssen

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DGPs und FTPs aktualisieren Empfehlungen zur Benennung von Master-Abschlüssen

Vorstand Empfehlung

Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und der Fakultätentag Psychologie haben die Empfehlungen zur Benennung von Masterabschlüssen aus dem Jahr 2020 aktualisiert und um Passagen ergänzt, die Studiengänge betreffen, die auch zur Titelführung nach dem Föderations-Gesetz-Entwurf zum Psychologengesetz (PsyG) berechtigen sollen.

Empfehlungen des DGPs-Vorstands und der FTPs-Leitung zur Benennung von Master-Abschlüssen

Version 2025 - Verabschiedet vom Vorstand der DGPs am 14. Februar 2015; spezifiziert vom Vorstand der DGPs am 3. April 2020 und vom Vorstand der DGPs und der Leitung des Fakultätentages am 17.10.2025 und mit kleinen Änderungen im folgenden Umlaufverfahren am 11.11.2025.

Download-Link: Die aktualisierten Empfehlungen stehen hier als pdf-Datei zum Downliad bereit.

Um mehr Transparenz und Einheitlichkeit bei der Benennung der Masterstudiengänge in Psychologie herzustellen und Studierenden eine bessere Orientierung zu ermöglichen, empfiehlt der Vorstand folgende Regeln für die Benennung eines Masterabschlusses:

  1. Der Abschluss „M.Sc. Psychologie“ sollte dann vergeben werden, wenn es sich entweder um einen allgemeinen, nicht inhaltlich spezifizierten Masterstudiengang handelt, bei dem die Empfehlungen zum Kerncurriculum vollständig erfüllt sind (Erläuter­ungen 1a) oder wenn es sich um einen allgemeinen Masterstudiengang handelt, bei dem die Empfehlungen zum Kerncurriculum vollständig erfüllt sind und gleichzeitig eine Schwerpunktsetzung vorgegeben ist (Erläuterungen 1b).
  2. Der Abschluss „M.Sc. X-Psychologie“ (z.B. „M.Sc. Medienpsychologie“ oder „M.Sc. Wirtschaftspsychologie“) sollte dann vergeben werden, wenn es sich um einen spezialisierten Masterstudiengang handelt, bei dem die Empfehlungen zum Kern­curriculum nicht vollständig erfüllt sind. (Erläuterungen 2)
  3. Der Abschluss „M.Sc. [genaue Bezeichnung]“ (z.B. „M.Sc. Arbeitswissenschaft und Organisationspsychologie“) sollte vergeben werden, wenn es sich um einen interdisziplinären Studiengang mit substanziellem Psychologieanteil handelt (Erläuterungen 3).
     

Erläuterungen zu (1): Abschluss „M.Sc. Psychologie“

Der Abschluss „M.Sc. Psychologie“ sollte dann vergeben werden, wenn es sich um einen allgemeinen, nicht inhaltlich spezifizierten Masterstudiengang handelt, bei dem die Empfehlungen zum Kerncurriculum vollständig erfüllt sind (1a) oder wenn es sich um einen allgemeinen Masterstudiengang handelt, bei dem die Empfehlungen zum Kerncurriculum vollständig erfüllt sind und gleichzeitig eine Schwerpunktsetzung vorgegeben ist (1b). Ein allgemeiner Masterstudiengang in Psychologie ist dadurch definiert, dass die vier Kern­bereiche „Forschungsmethoden“ sowie „Psychologische Diagnostik“ „Grundlagen“ und „An­wen­dungen“ jeweils mindestens in einem Umfang von 10 Leistungspunkten nach ECTS ver­treten sind. Wir empfehlen, nur Masterstudiengänge, die dieser Anforderung genügen, den allgemeinen Abschluss „M.Sc. Psychologie“ zu verleihen. Allgemeine Masterstudiengänge, die den Abschluss „M.Sc. Psychologie“ tragen, sollen nur von Studierenden belegt werden können, die einen Abschluss „B.Sc. Psychologie“ bzw. einen äquivalenten, z.B. aus­ländischen, Abschluss besitzen, d.h. einen grundständigen Bachelorstudiengang Psychologie absolviert haben.

Generell kann man zwei verschiedene Studiengänge unterscheiden, die mit einem allgemeinen „M.Sc. Psychologie“ abschließen:

1a) Abschluss „M.Sc. Psychologie“ – mit individueller Schwerpunktsetzung

Dieser Studiengang erfüllt die Anforderungen an den allgemeinen Masterstudiengang in Psychologie und ermöglicht den Studierenden darüber hinaus, eigene Schwerpunkte aus den vorhandenen Wahlpflichtmodulen zu bilden. Wir empfehlen, dass möglichst an jedem psychologischen Institut bzw. Fachbereich ein solcher allgemeiner Masterstudiengang Psychologie angeboten wird. Er ist derjenige Studiengang, der Absolventinnen und Ab­solventen (a) in der gebotenen fachlichen Breite und mit der größtmöglichen Flexibilität auf viele unterschiedliche Berufsfelder und Arbeitsmärkte vorbereitet und der sie (b) mit den vier Kernbereichen, über die sich unser Fach definiert (Forschungsmethoden, Diagnostik, Grundlagen, Anwendung), im erforderlichen Umfang vertraut macht und damit einen for­malen Mindeststandard bei der universitären Ausbildung sicherstellt. Zudem empfehlen wir, im Wahlpflichtbereich "Grundlagenvertiefung" möglichst viele der traditionellen Grund­lagen­fächer als Wahloption anzubieten.

1b) Abschluss „M.Sc. Psychologie“ mit vorgegebenem Schwerpunkt in der Studiengangsbezeichnung

Ein allgemeiner Masterstudiengang in Psychologie kann eine durch das Institut bzw. den Fachbereich vorgegebene Schwerpunktbildung vorsehen (wie dies de facto ja auch häufig der Fall ist). Sofern die genannten Anforderungen (mindestens je 10 LP in den Pflicht­modulen Forschungsmethoden und Psychologischer Diagnostik sowie in den Wahl­pflichtmodulen Grundlagenvertiefung und Anwendungsvertiefung) erfüllt sind, handelt es sich um einen allgemeinen Masterstudiengang in Psychologie. Es ist möglich, mehrere allgemeine Masterstudiengänge in Psychologie, die sich in ihrer Schwerpunktsetzung unterscheiden, am gleichen Institut bzw. Fachbereich anzubieten. Wir empfehlen, den Schwerpunkt nur in der Studiengangbezeichnung (z.B. „Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ oder „Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie“) anzugeben. Der Studiengang M.Sc. Psycho­logie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“, der die Möglichkeit zur Approbation in Psychotherapie bietet, sollte ein allgemeiner M.Sc. Psychologie sein.

Erläuterungen zu (2): Spezialisierte Masterstudiengänge: Abschluss „M.Sc. in X-psychologie“

Neben dem allgemeinen Masterstudiengang in Psychologie können weitere Masterstudien­gänge mit psychologischen Inhalten angeboten werden. Der Abschluss „M.Sc. X-psycho­logie“ (z.B. „M.Sc. Medienpsychologie“ oder „M.Sc. Wirtschaftspsychologie“) sollte dann vergeben werden, wenn es sich um einen spezialisierten Masterstudiengang handelt, bei dem die Empfehlungen zum Kerncurriculum nicht vollständig erfüllt sind. Als spezialisierte Master­studiengänge bezeichnen wir solche, bei denen mindestens 50 Prozent der LP nach ECTS auf psychologische Inhalte entfallen (mindestens 60 LP). Zugangsvoraussetzung zu einem solchen Studiengang ist a) ein polyvalenter B.Sc.-Abschluss in Psychologie oder b) ein Bachelorabschluss, bei dem mehr als 50 Prozent der Leistungspunkte (90 LP) nach ECTS (einschließlich Bachelor-Arbeit) auf psychologische Inhalte entfallen. Abweichungen von der Regelung unter b) sind möglich, wenn der Gesamtumfang der LP nach ECTS im B.Sc und M.Sc. zusammen mehr als 150 LP umfasst.

Spezialisierte Master-Studiengänge bzw. X-Psychologie-Studiengänge, die zusätzlich die Kriterien der Föderation erfüllen und zur Titelführung berechtigen sollen, müssen mindestens 245 LP insgesamt im Bachelor- und Masterstudiengang umfassen (vgl. auch weitere An­forderungen im PsyG-Entwurf der Föderation, Link). Wir empfehlen bei der Aufteilung der psychologischen Inhalte mindestens 155 LP im Bachelorstudiengang und mindestens 90 LP im Masterstudiengang.

Erläuterungen zu (3): Interdisziplinäre Masterstudiengänge

Als interdisziplinäre Masterstudiengänge bezeichnen wir solche, bei denen die Psychologie neben weiteren Fächern mit mindestens 40 LP (in Form von Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodulen) am Lehrangebot beteiligt ist. Diese Studiengänge sollten so bezeichnet werden, dass der spezifische interdisziplinäre Studienschwerpunkt deutlich wird. Existiert schon eine Bezeichnung für das den Master kennzeichnende interdisziplinäre Wissenschaftsgebiet, so sollte diese zur Benennung verwendet werden (z.B. „Masterstudiengang Kognitions­wissen­schaft“). Existiert noch keine Bezeichnung für das interdisziplinäre Wissen­schaftsgebiet, so sollte der Studiengang durch eine Aufzählung der beteiligten Disziplinen bezeichnet werden (z.B. „Masterstudiengang Arbeitswissenschaft und Organisations­psychologie“). Der akademische Abschluss sollte genau so heißen wie der Studiengang, nicht aber „M.Sc. in (X-)Psychologie“. Falls möglich, sollte jedoch das Wort „Psychologie“ mit im Titel erscheinen.

Erläuterung Titelführung und PsyG-Entwurf der Föderation
Generell sollten alle Studiengänge der Psychologie, falls sie zur Titelführung berechtigen sollen, auch die Vorgaben des Föderationsentwurfes zum PsyG (Link). erfüllen. 

Die Empfehlungen des Vorstands basieren auf der Arbeit der Kommission Studium und Lehre:

Abele-Brehm, A., Bühner, M., Deutsch, R., Erdfelder, E., Fydrich, T., Gollwitzer, M., Heinrichs, M., König, C., Spinath, B., Vaterrodt, B. & Heinke-Becker, J. (2015). Bericht der Kommission „Studium und Lehre“ der Deutschen Gesellschaft für Psychologie. Teil II: Masterstudium Psychologie. Ist-Stand und insbesondere neue Empfehlungen. Psychologische Rundschau, 2015, 66, Göttingen: Hogrefe.