Das neue Psychotherapeutengesetz ist am 01. September 2020 in Kraft getreten. Die meisten Universitäten haben bereits zum Herbst 2020 ihre Psychologie-Bachelor Studiengänge so umgestellt, dass sie den Anforderungen des neuen Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung entsprechen.
Im Folgenden beantworten wir wichtige Fragen dazu, was die Gesetzesreform aus der Perspektive Studierender und Studieninteressierter und für die Einrichtung der neuen Studiengänge an den Universitäten zur Folge hat.
Für Studierende und Studieninteressierte: Fragen und Antworten zur Gesetzesreform
Der Gesetzgeber hat die Ausbildung in Psychotherapie neu geregelt. Kern des neuen Gesetzes ist, dass nach einem Bachelor-Studium Psychologie ein Masterstudium Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie folgt, welches – nach den akademischen Abschlüssen (Bachelor und Master) zusätzlich eine Staatsprüfung vorsieht, mit dem Abschluss „Approbation“ in Psychotherapie. Das Studium kann nur an Universitäten angeboten werden. Für die Approbation in Psychotherapie müssen die Studiengänge auch berufsrechtlich anerkannt sein. Danach folgt eine mehrjährige Weiterbildung im Rahmen einer voll finanzierten Berufstätigkeit mit Schwerpunktbildung entweder für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Psychotherapie für Erwachsene oder (voraussichtlich) Klinischer Neuropsychologie (Spezialisierung für die Behandlung von Personen mit hirnorganischen Verletzungen oder Erkrankungen).
Die von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und dem Fakultätentag Psychologie empfohlenen Muster-Studiengänge für Psychologie wurden so verändert, dass an den meisten staatlichen Universitäten schon in diesem Jahr die neuen Bachelor-Studiengänge angeboten werden. Diese führen zu einem so genannten polyvalenten Bachelor in Psychologie. Das bedeutet, dass man mit dem Abschluss des Bachelor-Studiums sowohl für den Master-Studiengang in Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie als auch für andere Master-Studiengänge der Psychologie mit weiteren Anwendungsbereichen und Forschungsschwerpunkten qualifiziert ist, sofern man die erforderlichen Wahlmodule belegt hat.
Ein Wechsel in einen deutschen M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie, mit einem im Ausland erworbenen Bachelor in Psychologie ist nach unserem Kenntnisstand nahezu unmöglich. Ob dies möglich ist und ob Nachqualifizierungen ggfs. notwendig werden und möglich sind, hängt auch davon ab, inwieweit der Studiengang im Ausland die Anforderungen der Approbationsordnung abbildet. Entscheidend ist, inwieweit die Leistungen im Ausland berufsrechtlich anerkannt werden, dies liegt letztlich in den Händen der zuständigen Stellen der Gesundheitsbehörden, i.d.R. den Landesprüfungsämtern. Inwieweit hier vereinfachte Regelungen für ganze Studiengänge entwickelt werden, oder nur Einzelanträge eingereicht und geprüft werden, können ist noch unklar.
Aktuelle Information zum Psychologiestudium im europäischen Ausland (z.B. in Österreich) im Hinblick auf die Gesetzesreform zur Psychotherapieausbildung:
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand wird es nur im Ausnahmefall gelingen, für einen im Ausland absolvierten B.Sc.-Abschluss die Gleichwertigkeit in Deutschland attestiert zu bekommen, da die umfangreichen Anpassungen der Studiengänge in Deutschland bei ausländischen Studiengängen i.d.R. nicht gegeben sein werden. Auch das Angebot zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen außerhalb des Studiums dürfte kaum erfolgsversprechend im Hinblick auf die Möglichkeit einer Approbation in Deutschland sein. Falls z.B. bei den österreichischen Universitäten der Wunsch besteht, dass sich dortige Studierende nach dem B.Sc. Psychologieabschluss auf approbationskonforme M.Sc.-Studiengänge mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie in Deutschland bewerben können, so erfordert das entsprechende Anpassungen der Studiengänge inkl. berufsrechtlicher Anerkennung (bzw. müssten zumindest mit den Landesbehörden Aussagen zur Anerkennungsfähigkeit erzielt werden). Hierzu kann die DGPs keine Auskunft geben, diese Informationen müssen bei den österreichischen Universitäten erfragt werden.
Personen, die jetzt (Herbst 2020) mit einem Studium der Psychologie mit dem Ziel „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ beginnen möchten, können nur noch nach dem neuen Gesetz dieses Berufsziel erreichen. Dies wird auch an den meisten Universitäten möglich sein. Hierzu sollten Sie sich bei der jeweiligen Universität erkundigen (Achtung: Noch nicht alle Internetseiten geben hier die neuesten Informationen). Fast alle universitären Psychologie-Studiengänge bieten polyvalente Bachelor-Studiengänge an, wie sie für eine spätere Approbation in Psychotherapie gefordert sind. Achten Sie auf Hinweise, ob eine berufsrechtliche Anerkennung in Prüfung oder bereits erteilt ist – dann will die Universität auf jeden Fall ein Studium, das zur Approbation in Psychotherapie führt, ermöglichen.
Manche Universitäten planen, den bereits eingeschriebenen Studierenden sowohl die Möglichkeit anzubieten, nach dem „alten System“ abzuschließen und eine postgraduale Ausbildung zu machen, oder aber einen Wechsel von einem „alten“ Bachelor-Studiengang in einen neuen Bachelor-Studiengang zu ermöglichen. Auch Möglichkeiten der Nach- oder Zusatzqualifizierung werden an manchen Standorten noch geprüft, um Studierenden den Zugang zu einem Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie zu ermöglichen, auch wenn ein „alter Psychologie-Bachelor“ abgeschlossen wird oder wurde.
Für Studierende, die die Möglichkeit des Quereinstiegs in einen neuen Bachelor-Studiengang nicht möglich ist oder die ihren Bachelor gerade abschließen oder abgeschlossen haben, besteht weiterhin die Möglichkeit, nach altem Recht zunächst ein Master-Studium der Psychologie zu absolvieren und dann die (postgraduale) Psychotherapieausbildung zu beginnen. Sie haben noch viele Jahre (bis 2032) Zeit, diese Ausbildung dann abzuschließen.
Dies wird – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen möglich sein. Grund dafür ist, dass die bisherigen Bachelor-Studiengänge die Voraussetzungen für die Approbation (also die Approbationsordnung) nicht erfüllen und ein „zurück“ in das Bachelor-Studium nicht möglich ist. Ein weiteres Problem ist, dass die Universitäten den neuen Master in der Regel nicht vor Herbst 2021 oder 2022 einführen werden. Daher ist ein „Umsteigen“ auf die neuen Studiengänge praktisch nicht möglich (oder mit sehr hohen Unsicherheiten behaftet).
Daher empfehlen wir in diesem Fall, den Master-Studiengang in Psychologie abzuschließen, dabei darauf zu achten, dass Sie im Bachelor und/oder Masterstudium (mindestens) ein Modul Klinische Psychologie erfolgreich abgeschlossen haben, um dann nach altem Recht die postgraduale Ausbildung zu machen.
Welche Hochschulen haben die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge eingeführt?
Wir haben hier eine Übersicht über die Planungen der universitären Institute zum Angebot der Studiengänge zusammengestellt: B.Sc Psychologie Studiengänge, M.Sc. Psychologie, M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc. KliPPs) nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG): PDF herunterladen
Fragen zur Approbationsordnung
Auszug aus der Ordnung: § 14 (3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind.
Frage: Müssen die Psychotherapeut*innen approbiert sein?
Ja. Zwar müssen dies nicht zwingend die direkten Anleiter*innen sein, aber die approbierten PTs müssen sozusagen für die Qualität des Praktikums zeichnen und in der Einrichtung angestellt sein. Zur Frage, ob dies auch ärztliche Psychotherapeut*innen sein können, siehe Antwort bei BQT-I.
Auszug aus der Ordnung: § 15 (5)Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:
- in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,
- in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder
- in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.
Frage: Fallen auch ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unter diese Regelung?
Nein. Es geht hier um die Berufsbezeichnung Psychotherapeut*in. Bei den Fachärzt*innen ist dies "nur" eine Titelergänzung der Facharzt-Weiterbildung, keine Berufsbezeichnung.
Dies bedeutet aktuell: Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann nur in Einrichtungen stattfinden in denen Psychologische Psychotherapeut:innen oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig sind. In Zukunft kommen auch noch die Psychotherapeut*innen nach dem neuen Gesetz hinzu. Dies ist die aktuelle und offizielle Interpretation des Bundesgesundheitsministeriums, und vieler Landesbehörden (Stand Januar 2022).
Ausländische Praktika können zur Zeit meist nicht anerkannt werden, da keine nach deutschem Recht approbierten Psychotherapeut*innen die Praktika anleiten. Einzige Ausnahme wäre die, dass durch Zufall ein in Deutschland anerkannte*r Psychotherapeut*in in der Einrichtung tätig ist. Also: Bachelor-Studierende in Österreich müssen in Deutschland Praktika machen, wenn sie sich mit ihrem Bachelor-Abschluss auf einen Master-Platz nach neuer Ordnung in Deutschland bewerben wollen.
Fragen und Antworten zur Einrichtung der neuen Studiengänge mit Ziel der Approbation in Psychotherapie
Ja. Unbedingt. Eine zukünftige Approbationsordnung, die nach dem Gesetz zu erlassen wäre, regelt nur die Teile der Ausbildung, die in Studiengängen zur Approbation vorhanden sein müssen. Diese Anteile umfassen bereits viele Bestandteile des bisherigen Psychologiestudiums (inklusive Teile der Ausbildung in Grundlagen, Methodenlehre und Empiriepraktikum). Zusammen mit den verbleibenden freien ECTS könnte B.Sc.- und M.Sc.-Studiengänge weiterhin so gestaltet werden, dass sie gleichzeitig den Empfehlungen der DGPs für B.Sc.- und M.Sc.-Studiengänge Psychologie entsprechen und die berufsrechtlichen Vorgaben zur Erteilung der Approbation (laut Referentenentwurf) erfüllen.
Nein. Eine zukünftige Approbationsordnung, die nach dem Gesetz zu erlassen wäre, regelt nur einen Mindestumfang der Ausbildung in den Grundlagen und Methoden der Psychologie, die zukünftig in Studiengängen zur Approbation vorhanden sein muss. Es steht den Hochschulen frei, den Umfang der Ausbildung in den Grundlagenfächern und in Methodenlehre / Statistik wie bisher umfangreicher zu gestalten. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, die Ausbildung in allen Grundlagenfächern und in Methodenlehre in dem Umfang zu gestalten, wie es die Empfehlungen der DGPs bisher vorsehen (insgesamt ca. 48 ECTS-Punkte Grundlagen, 20 ECTS Methodenlehre). Die konkrete Ausgestaltung hängt dann von den Schwerpunkten und Kapazitäten der einzelnen Institute ab.
Ja. Eine zukünftige Approbationsordnung, die nach dem Gesetz zu erlassen wäre, regelt nur die Teile der Ausbildung, die in Studiengängen zur Approbation vorhanden sein müssen. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, neben der Grundlagen- und Methodenausbildung eine grundlegende Ausbildung in bis zu drei verschiedenen Anwendungsfächern in dem Umfang anzubieten, wie es die Empfehlungen der DGPs bisher vorsehen (Basis insgesamt 24 ECTS-Punkte). Eine Vertiefung kann dann in zwei Anwendungsfächern im bisher empfohlenen Umfang (24 ECTS) angeboten werden. Eines davon muss Klinische Psychologie und Psychotherapie sein, wenn Absolventinnen und Absolventen die berufsrechtlichen Regelungen für eine Approbation erfüllen wollen.
Nein. Wir müssen hier unterscheiden zwischen den Inhalten, die wir als Eckpunkte eines guten Psychologie-Studiums ansehen und dem, was das BMG regulieren darf. Das BMG darf in die Kultushoheit der Länder und Hochschulen nur soweit eingreifen, wie es über Patientenschutz gerechtfertigt erscheint. Alles was nicht über Patientenschutz rechtfertigbar ist, ist Hoheit der Länder / Hochschulen bei der Studiengangsgestaltung. Deshalb definiert der Bund über eine zukünftige Approbationsordnung vor allem die klinischen Ausbildungsbestandteile und lässt bei allen anderen Teilgebieten Spielräume.
Nein, es steht den Hochschulen frei, Teile der durch die zukünftige Approbationsordnung vorgegebenen Studieninhalte als Wahlpflichtmodule anzubieten, das wäre also ein „Optionsmodell“. Studierende könnten dann wählen, ob sie ihr Studium so gestalten, dass sie die berufsrechtlich für die Approbation erforderlichen Studienanteile erbringen oder nicht. Die Akkreditierung des Studiengangs würde sich dann nur auf diese Wahloption beziehen. Dabei ist zu bedenken: Die Realisierung der approbationsrelevanten Studienanteile im Wahlbereich erhöht einerseits die Flexibilität für Studierende. Andererseits erschwert eine solche Konstruktion Kapazitätsplanungen, da schwer abzusehen ist, wie viele Studierende sich für die approbationsrelevanten Wahlveranstaltungen entscheiden werden. Es erschwert auch den Zulassungsprozess im Master, da für jeden Absolventen eines solchen Studiengangs mit „Optionsmodell“ einzeln entschieden werden muss, ob er die approbationsrelevanten Anteile erfüllt hat oder nicht.
In einem polyvalenten Bachelor können alle Berufsfelder für Praktika gewählt werden. Die bisherigen Vorschläge zur Approbationsordnung fordern allerdings ein erstes Orientierungspraktikum (4 Wochen) im interdisziplinären Bereichen der gesundheitlichen Versorgung und ein berufsqualifizierendes zweites Praktikum (6 Wochen) in Praxisfeldern der Psychotherapie zu absolvieren. Diese Regelung wurde vom BMG vorgesehen, um zu gewährleisten, dass erste Patientenerfahrungen im Bachelor-Studium erworben werden, bevor man sich auf die Master-Studiengänge mit Schwerpunkt im klinischen Bereich bewirbt. Wir werden uns dafür einsetzen, dass zumindest beim Orientierungspraktikum vielfältigere Settings zugelassen werden bzw. Vorpraktika anerkannt werden können (z.B. aus einem Freiweilligen Sozialem Jahr, FSJ). Sollte uns das nicht gelingen, können Studierende zu freiwilligen Praktika angeregt werden (oder Praxisphasen in der Studienordnung ausgedehnt werden, was aber wieder zu Lasten anderer Inhalte gehen würde). Darüber hinaus können Studierende darauf verzichten, die Voraussetzungen für die Approbation zu erfüllen (siehe oben) und können dann auf klinische Praktika verzichten.
Mehrkosten entstehen im B.Sc. vor allem dadurch, dass der Umfang der klinischen Lehre, teilweise auch der Diagnostikausbildung an vielen Standorten erhöht werden muss. Im M.Sc. mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie entstehen Mehrkosten ebenfalls durch einen höheren Umfang der klinischen Lehre und durch Lehrformen mit kleinen Gruppengrößen, die dadurch relativ „teuer“ sind. Diese Mehrkosten werden teilweise ausgeglichen, dass weniger Studierende als bisher eine klinische Vertiefung durchlaufen. Das BMG geht pro Studierendem von Mehrkosten von 0,3 SWS pro Jahr im B.Sc. und 1,0 SWS pro Jahr im M.Sc. mit klinischem Schwerpunkt aus. Das BMG hat im Anhang seine Überlegungen zu den Mehrkosten expliziert. Diese erschienen realistisch.
Die im B.Sc. vorgesehenen Module „Grundlagen der Medizin für Psychotherapeuten“, „Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeuten“ und „Grundlagen der Pädagogik“ erfordern teilweise die Einbindung externer Expertise. Die beschriebenen Inhalte weisen aber große Überlappungen mit der Biologischen Psychologie bzw. Pädagogischen Psychologie auf, sodass hier eine teilweise Verknüpfung der Ausbildung in Biologischer bzw. Pädagogischer Psychologie mit diesen Inhalten möglich erscheint.
Nein, dazu gibt es keinerlei Vorgaben. Sowohl B.Sc.- als auch M.Sc.-Arbeiten können in allen Bereichen der Psychologie angefertigt werden.
Nein. Eine Einrichtung von Psychotherapie-Studiengängen "B.Sc. Psychotherapie" birgt die Gefahr der unzureichenden Vermittlung psychologischer und wissenschaftsmethodischer Kompetenzen für zukünftige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und damit wird der Erwerb der Kompetenz, Entscheidungen auf Basis des aktuellen wissenschaftlich fundierten Kenntnisstandes zu treffen, gefährdet. Auch gewährt eine Verankerung innerhalb der Psychologie-Studiengänge eine bessere Vergleichbarkeit zu europäischen Studienabschlüssen.
Wir raten den einzelnen Universitätsinstituten der Psychologie eindringlich, die im Gesetzentwurf der Psychologie eingeräumten Möglichkeiten zu nutzen, und polyvalente Bachelor-Studiengänge Psychologie mit vollem Umfang für die Grundlagenfächer (48 ECTS) einzurichten. Der Bachelor, der nach diesen Vorschlägen möglich ist, entspricht dem Bachelor der Psychologie, wie er bisher an der Mehrzahl der Institute umgesetzt wurde (mit Ausnahme von Nebenfach-Details). Deshalb kann nach unserer Empfehlung ein zukünftiger B.Sc. in Psychologie eingerichtet werden, der auf dem gleichen wissenschaftlichen Niveau und mit gleicher Repräsentanz der Grundlagenfächer auch zur Approbation führt.
Ja. In seiner jetzigen Form erlaubt das Gesetz die Integration der Inhalte einer skizzierten Approbationsordnung in gängige polyvalente Psychologie-Bachelorstudiengänge. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen und im weiteren Prozess zu sichern. Dadurch können die bewährten Strukturen des Psychologie-Studiums und die Einheit des Faches sowie die Flexibilität für Bachelorabsolvent*innen der Psychologie erhalten bleiben.
Ja, dies ist aber nur möglich, wenn diese Fächer eine qualifizierte Ausbildung mit den vom BMG vorgegebenen umfangreichen psychologischen Studieninhalten anbieten können. Dies wird vermutlich für andere Fächer schwierig sein. Zudem muss auch eine Ambulanz für die Psychotherapie-Ausbildung vorhanden sein. Da die Anzahl der für die Patientenversorgung benötigten Psychotherapeuten*innen begrenzt ist und das Bundesgesundheitsministerium eine Deckelung über die vorhandenen Approbationsstudienplätze plant, ist davon auszugehen, dass die Psychologie die neuen Studiengänge am schnellsten in ihr bisheriges Angebot integrieren kann. Daher ist es sinnvoll, dass mit Erlass des neuen Gesetzes, neben dem Bachelor auch möglichst zeitnah ein Master, der zur Approbation führt, angeboten wird. Sofern ein anderes Fach die Ausbildung in Psychotherapie als Bezugsfach anbietet, kann der Abschluss nicht „M.Sc. Psychologie, Psychotherapeut*in“ lauten.
Ja. Die Approbationsordnung, über die Anfang 2020 im Bundesrat abgestimmt werden wird, regelt nur die Teile der Ausbildung, die in Studiengängen zur Approbation vorhanden sein müssen. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, weitere Bestandteile des Studienganges so anzulegen, dass der Master insgesamt den Empfehlungen der DGPs für allgemeine Masterstudiengänge in Psychologie entspricht: 10 ECTS Evaluation und Forschungsmethoden, 10 ECTS Diagnostik / Begutachtung, 10 ECTS Grundlagenvertiefung, 5 ECTS Projektarbeit, 30 ECTS Masterarbeit. Masterstudiengänge, die nicht mehr dieses Mindestmaß an Grundlagen, Methodik und Diagnostik beinhalten, sind laut DGPs-Empfehlungen keine allgemeinen, sondern spezialisierte oder sogenannte Bindestrich-Masterprogramme (z.B. interdisziplinäre Studiengänge).
Ja. Laut bisherigem Vorschlag zu einer Approbationsordnung sind für ein Studium, das zur Approbation führt, 7 ECTS Grundlagenvertiefung vorgesehen. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, auch 10 ECTS Grundlagenvertiefung anzubieten und damit den Empfehlungen der DGPs für Masterstudiengänge in Psychologie zu entsprechen.
Die aktuellen Approbationszahlen bieten eine erste Orientierung, wie viele Psychotherapeuten*innen bundesweit und pro Bundesland vermutlich gebraucht werden. Diese Zahlen sind jedoch nicht 1:1 in Studienplätze zu übersetzen, weil z. B. in Stadtstaaten wie Berlin überproportional viele Approbationen durch postgraduale Ausbildung erworben werden, dafür aber in verschiedenen Flächenländern vergleichsweise wenige. Die Kultusministerien sind in der Pflicht, durch das Bereitstellen von Studienplätzen eine ausreichende Versorgung mit Psychotherapeuten*innen zu gewährleisten. Die Verhandlungen über die Anzahl der einzurichtenden Studienplätze erfolgen demnach über die Kultusministerien.
Durch die jetzt vorgesehene Regelung mit polyvalentem Bachelor könnte sichergestellt werden, dass die Studierenden die Psychologie in ihrer Breite kennenlernen, bevor sie sich für oder gegen einen Approbationsstudiengang entscheiden müssen. Die Entscheidung der Studierenden wird maßgeblich von den im Bachelor kennengelernten Bereichen der Psychologie sowie dem Angebot an attraktiven Masterprogrammen ohne Approbationsmöglichkeit beeinflusst werden. Ziel sollte es sein, dass sich nur solche Studierende für einen Approbationsmaster entscheiden, die auch tatsächlich in der Psychotherapie oder in der damit verbundenen Forschung arbeiten möchten.
Eine Kommission der DGPs und des Fakultätentags beschäftigt sich aktuell mit der Frage, wie Zulassungskriterien fair und sachgerecht gestaltet werden können.