Ordnung der Fachgruppe Rechtspsychologie in der Deutschen Gesellschaft
für Psychologie e. V. (DGPs)
in der Fassung vom 21.09.2007
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§ 1 Name
§ 2 Aufgaben
§ 3 Fachgruppenmitgliedschaft
§ 4 Ehrengerichtliches Verfahren
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Fachgruppenleitung
§ 7 Einberufung der Fachgruppenversammlung
§ 8 Beschlussfähigkeit der Fachgruppenversammlung,
Stimmrecht,
Abstimmungsmodus
§ 9 Wahlen
§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
§ 11 Protokolle
§ 12 Ergebnisfeststellungen bei schriftlichen Verfahren
§ 13 Fachtagung Rechtspsychologie
§ 14 Finanzielle Organisation
§ 15 Änderung der Ordnung
§ 16 Auflösung
§ 1 Name
- Die Fachgruppe
führt die Bezeichnung "Fachgruppe Rechtspsychologie in der
Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V."
§ 2 Aufgaben
- Die Fachgruppe
verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der Deutschen Gesellschaft
für Psychologie (DGPs). Diese sind die in den
§§ 2 und 15 (1) der Satzung der DGPs genannten Ziele
und Aufgaben, insbesondere Dokumentation und Information über
rechtspsychologische Aktivitäten, Ausrichtung von
Fachtagungen, Förderung rechtspsychologischer Forschung, ihre
Berücksichtigung in Ausbildungsplänen und ihre
Anwendung in Praxisfeldern, Förderung der
interdisziplinären und internationalen Zusammenarbeit sowie
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die
Planung des Postgraduiertenstudiums im Bereich der Rechtspsychologie.
§ 3 Fachgruppenmitgliedschaft
- Die Mitglieder der Fachgruppe sind Mitglieder oder
assoziierte Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für
Psychologie e.V. Mitglieder und assoziierte Mitglieder erlangen die
Zugehörigkeit zur Fachgruppe durch eine entsprechende
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der
DGPs (Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister) sowie durch die Zahlung des
Beitragszuschlags für die Zugehörigkeit zu einer
Fachgruppe.
- Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe wird beendet durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der
DGPs, durch Nichtentrichtung des Beitragszuschlags für die
Zugehörigkeit zur Fachgruppe während der letzten drei
Jahre oder gemäß § 6 der Satzung der DGPs.
§ 4 Ehrengerichtliches Verfahren
- Ehrengerichtliche
Verfahren regelt § 18 der Satzung der DGPs.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag zur Fachgruppe besteht in einem
Beitragszuschlag, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig ist
und binnen 6 Monaten an die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister der
DGPs abgeführt werden muss.
- Der Vorstand der DGPs kann einzelne Mitglieder der
Fachgruppe aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt oder
unbegrenzt von der Zahlung des Beitragszuschlages für die
Zugehörigkeit zur Fachgruppe ganz oder teilweise befreien.
- Das Übrige regelt § 17 der Satzung der
DGPs.
§ 6 Fachgruppenleitung
- Die Aktivitäten der Fachgruppe werden durch die
Fachgruppenleitung koordiniert, die sich aus der Sprecherin bzw. dem
Sprecher, der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer und der Kassenwartin bzw.
dem Kassenwart zusammensetzt. Von den drei Mitgliedern der
Fachgruppenleitung kann auch eines assoziiertes Mitglied sein, und zwar
entweder Beisitzerin bzw. Beisitzer oder Kassenwartin bzw. Kassenwart.
- Die Amtszeit der Fachgruppenleitung endet mit der Wahl
einer neuen Fachgruppenleitung. Dazu hat die Fachgruppenleitung etwa
zwei Jahre nach Beginn ihrer Amtszeit, spätestens jedoch
innerhalb von 30 Monaten nach Amtsantritt Wahlen
durchzuführen. Näheres regeln §§ 9
und 10.
- Scheidet ein Mitglied der Fachgruppenleitung
während der Amtszeit aus, so haben die beiden verbleibenden
Mitglieder der Fachgruppenleitung das Recht, für den Rest der
Amtszeit ein neues Mitglied zu kooptieren. Die Rechte der Sprecherin
bzw. des Sprechers können an kooptierte Mitglieder nicht
übertragen werden.
- Die Fachgruppenleitung kann zu ihren Sitzungen weitere
Mitglieder der Fachgruppe beratend hinzuziehen und diese auch mit
Sonderaufgaben betraut werden.
§ 7 Einberufung der
Fachgruppenversammlung
- Die Fachgruppenversammlung wird in der Regel etwa alle zwei
Jahre von der Fachgruppenleitung einberufen.
- Die Einberufung der Fachgruppenversammlung erfolgt
schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen
spätestens drei Wochen vor dem Termin der
Fachgruppenversammlung per e-mail, per Telefax oder per Post versendet
werden. Diese Einladungsschreiben müssen eine
vorläufige Tagesordnung enthalten.
- Vorschläge zur Tagesordnung müssen
mindestens 10 Tage vor Beginn der Fachgruppenversammlung der
Fachgruppenleitung schriftlich eingereicht werden.
§ 8 Beschlussfähigkeit
der Fachgruppenversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus
- Eine Fachgruppenversammlung kann dann die
endgültige Tagesordnung festsetzen, zu den in der
vorläufigen Tagesordnung nach § 7 Abs. (2) Satz 3 und
in eventuellen Schreiben nach § 7 Abs. (3) bezeichneten
Gegenständen Beschlüsse fassen, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist.
- Eine ordnungsgemäß einberufene
Fachgruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichungen bei
Beschlüssen über Satzungsänderungen und
Auflösung sind in §§ 15 und 16 geregelt.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
- Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen
größer ist als die Zahl der Ablehnungen (einfache
Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht.
§ 9 Wahlen
- Die Fachgruppenleitung wird durch Briefwahl
gewählt. Die Wahlen werden in der Regel alle zwei Jahre
unmittelbar vor der gemäß § 7
stattfindenden regelmäßigen Fachgruppenversammlung
abgehalten.
- Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der
Fachgruppe. Für jedes zu besetzende Amt hat jedes
wahlberechtigte Mitglied jeweils eine Stimme.
- Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten für ein
Amt ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für ein
Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der
Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.
- Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die
Kandidatin oder der Kandidat mit der nächst höheren
Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Abweichend vom Absatz 2 kann über die
Zusammensetzung der Gruppe der potentiellen Kassenprüferinnen
bzw. Kassenprüfer gemeinsam in Form einer Listenwahl
abgestimmt werden.
- Näheres regelt § 10.
§ 10 Vorbereitung und
Durchführung der Wahlen
- Die Wahlen gemäß § 9 werden
durch einen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Er ist
dabei nicht an Beschlüsse der Fachgruppenleitung gebunden und
nur der Fachgruppenversammlung verantwortlich.
- Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern
der Fachgruppe. Sie dürfen nicht der Fachgruppenleitung
angehören und sollen für keines der zur Wahl
stehenden Ämter kandidieren. Die Mitglieder wählen
aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Er oder sie
übt die Funktion des Wahlleiters aus.
- Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie bis zu drei
stellvertretende Fachgruppenmitglieder werden rechtzeitig durch die
Fachgruppenleitung bestellt. Sie bleiben bis zum Abschluss der
betreffenden Wahlen im Amt.
- Der Wahlausschuss ruft rechtzeitig alle wahlberechtigten
Mitglieder der Fachgruppe auf, bis zu einem bestimmten Termin
schriftlich mögliche Kandidaten und Kandidatinnen für
die zur Wahl stehenden Ämter vorzuschlagen. Der Wahlausschuss
bemüht sich außerdem selber, geeignete Personen
für eine Kandidatur zu gewinnen.
- Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Vorschlagsfrist
für jedes Amt eine Liste von höchstens vier
kandidierenden Personen zusammen. Darunter soll auch jeweils die von
den Fachgruppenmitgliedern am häufigsten vorgeschlagene Person
sein, falls sie zur Kandidatur bereit ist. Ergebnisse der
Fachgruppenmitgliederbefragung dürfen nicht bekannt gegeben
werden und dürfen auch nicht aus den Wahlvorschlägen
ersichtlich sein.
- Die Wahlunterlagen werden spätestens sechs Wochen
vor der einberufenen regelmäßigen
Fachgruppenversammlung verschickt. Ihnen sollen Darstellungen der
Kandidatinnen und Kandidaten zu ihrer Person und ihrem Programm
beigefügt werden. Es wird ein Termin bestimmt, bis zu dem
ausgefüllte Stimmzettel beim Wahlleiter eingegangen sein
müssen, um gültig zu sein. Dieser Wahltermin darf
frühestens sechs Wochen nach Absendung der Wahlunterlagen
liegen. Er soll spätestens der Tag vor Beginn der
regelmäßigen Fachgruppenversammlung sein.
- Die Wahlunterlagen umfassen die Stimmzettel, mindestens
einen Wahlumschlag sowie einen Wahlschein oder einen Wahlbriefumschlag,
der zur Prüfung der Wahlberechtigung geeignet ist.
Zusätzlich zur postalischen Rücksendung an den
Wahlausschuss kann eine Abgabe am Ort der Fachgruppenversammlung
ermöglicht werden.
- Abweichend von Absatz 7 kann der Wahlausschuss im
Einvernehmen mit der Fachgruppenleitung elektronische Formen der
Stimmabgabe vorsehen, falls dadurch Wahlzwecke und -grundsätze
nicht beeinträchtigt werden.
- Der Wahlausschuss sorgt für eine
ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung
gemäß § 12 Abs. 2. Er gibt das Ergebnis in
der Regel auf der Fachgruppenversammlung bekannt.
§ 11 Protokolle
- Über die Beschlüsse und Wahlen auf
Fachgruppenversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen und von
der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer sowie
von zwei weiteren Mitgliedern, die an der Fachgruppenversammlung
teilgenommen haben, zu unterschreiben.
- Die Fachgruppenleitung führt auf ihren Sitzungen
Protokolle.
- Die Protokolle gemäß den
Absätzen (1) und (2) werden dem Vorstand der DGPs zugeleitet.
§
12 Ergebnisfeststellungen bei
schriftlichen Verfahren
- Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen werden vom
Beisitzer/von der Beisitzerin in Gegenwart von zwei weiteren
ordentlichen Mitgliedern festgestellt und in einem Protokoll
niedergelegt, das vom Beisitzer/von der Beisitzerin und den bei der
Feststellung zusätzlich anwesenden ordentlichen Mitgliedern zu
unterzeichnen ist.
- Bei der Feststellung des Ergebnisses von Briefwahlen ist
entsprechend zu verfahren, wobei an die Stelle des Beisitzers/der
Beisitzerin der Wahlleiter/die Wahlleiterin tritt.
§ 13 Fachtagung Rechtspsychologie
- Die Fachgruppe Rechtspsychologie hält
regelmäßige Tagungen ab. Die Tagungen sollen im
Regelfall in zweijährigem Abstand in Abstimmung mit den
Kongressen der DGPs durchgeführt werden.
- Die Tagung kann durch einen Bericht dokumentiert werden,
der von der Tagungsveranstalterin bzw. vom Tagungsveranstalter
herausgebracht wird. Die Fachgruppenleitung kann zur Finanzierung des
Tagungsberichts einen Zuschuss aus der Kasse der Fachgruppe
gewähren.
- Die Fachgruppenleitung informiert den Vorstand und die
Leitungen der anderen Fachgruppen über die Tagungen und
wissenschaftlichen Veranstaltungen und versendet an sie ihre
Mitteilungen.
§ 14 Finanzielle Organisation
- Der Fachgruppe werden gemäß §
15 (7) der Satzung der DGPs zur Finanzierung ihrer Aktivitäten
von der Gesellschaft Pauschalbeträge zur Verfügung
gestellt, deren Höhe sich an der Summe der
Beitragszuschläge für die Zugehörigkeit zu
Fachgruppen orientiert.
- Die Finanzen der Fachgruppe werden von der Kassenwartin
bzw. vom Kassenwart der Fachgruppe verwaltet.
- Die Fachgruppenkasse enthält
Pauschalbeträge gem. (1), Zuwendungen in Form von Spenden, die
der Fachgruppe gewidmet sind, und Tagungsgebühren, die bei
Fachtagungen erhoben werden.
- Das Vermögen der Fachgruppe und etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Die Fachgruppenversammlung bestimmt alle zwei Jahre zwei
Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die die
Richtigkeit des von der Kassenwartin bzw. vom Kassenwart vorzulegenden
Berichtes überprüfen.
- Der Kassenbericht der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes,
der Bericht der Kassenprüferinnen bzw. der
Kassenprüfer der Fachgruppe, die detaillierte Abrechnung
über die gem. (3) vorhandenen Mittel sind alle zwei Jahre der
Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister vorzulegen, der diese Unterlagen
für die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer
der DGPs bereithalten muss.
§ 15 Änderung der Ordnung
- Satzungsänderungen können abweichend von
§ 8 Absatz (2) nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der
mindestens 20 % aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.
- Bei Anwesenheit von weniger als 20 % aller ordentlichen
Mitglieder kann eine Fachgruppenversammlung Vorschläge
über Satzungsänderungen beschließen. Die
Mitglieder bekommen diese Vorschläge im Wortlaut zugesandt und
können durch Rücksendung eines ausgefüllten
Abstimmungsbogens zu jedem der Vorschläge Zustimmung,
Ablehnung oder Stimmenthaltung kundtun.
- Ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ist
bestätigt, wenn dreißig Tage nach Versenden der
Abstimmungsunterlagen ausgefüllte Abstimmungsbögen
von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder eingegangen sind und
wenn er dabei mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen auf
sich vereinigt.
- Die Änderung der Ordnung bedarf der Zustimmung
durch den Vorstand der DGPs.
§ 16 Auflösung
- Fachgruppen werden
jeweils für 10 Jahre gebildet. Die Auflösung einer
Fachgruppe innerhalb der 10-Jahresperiode kann auf Vorschlag der
einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Fachgruppe oder des Vorstands
der DGPs durch die Mitgliederversammlung der DGPs vollzogen werden.